BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 55 Bauberechtigte
EB zur Nov 1996 (WV):
Zu § 51b, nun § 55:
Die bisher in § 21 Abs 1 letzter Satz Kärntner Bauordnung 1992 enthaltene Regelung betreffend Bauberechtigte (Gleichstellung mit Grundeigentümern) soll aus systematischen Gründen als eigenständige Bestimmung (§ 51 b – nun § 55) in den letzten Abschnitt des Gesetzes (Schlußbestimmungen) versetzt werden.
Anmerkungen:
0) IdF LGBl 1996/62.
1) Eine im Baurecht übliche Gleichstellung, die bisher nur für das Baubewilligungsverfahren in § 21 Abs 1 K-BO 1996 ausgesprochen war. S BaurechtsG, RGBl 1912/86 idF BGBl I 2012/30. Unterscheide hiervon das Superädifikat (s Anm 1 zu § 10 K-BO 1996, Anm 7 zu § 36 K-BO 1996, Anm 2 zu § 43 K-BO 1996 und Anm 2 zu § 53 K-BO 1996).
2) Vom BaurechtsG ist hevorzuheben: Nach dessen § 1 Abs 1 kann ein Grundstück mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht). Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind (Abs 2). Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insb ein Stockwerk, ist jedoch nach Abs 3 unzulässig. Nach § 5 Abs 1 entsteht das Baurecht durch die büche...