K-BO 1996 § 53. Wirkung der Baubewilligungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014
13.
Abschnitt Schlußbestimmungen§ 53. Wirkung der Baubewilligungen
Die sich aus Baubewilligungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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