BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Anlage (zu § 13 Abs. 2)
Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
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Einheit | ||||
1. | Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60) | |||
a) | der Wohnungen | 0,01 | ||
b) | der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m2 | 0,01 | ||
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende m2 | 0,002 | |||
2. | Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume | 0,022 | ||
3. | Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche der Klassenräume bzw. Kindergartenräume | 0,004 | ||
4. | Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume | 0,002 | ||
S. 1357 | ||||
5. | Bäckereibetriebe, einschließlich Zuckerbäckereibetriebe, je m2 Betriebsfläche | |||
a) | der Produktions- und Verarbeitungsräume | 0,03 | ||
b) | der Büro-, Lager- und Verkaufsräume | 0,002 | ||
6. | Fleischhauereien, einschließlich Pferdefleischhauereien, je m2 Betriebsf... |