BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
EB zu § 10 des Entwurfs (§ 13 des Gesetzes):
Hinsichtlich der örtlichen Raumplanung sowie der Festlegung des kommunalen Kanalisations- und Wasserversorgungsbereichs betrifft der Entwurf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Diese sind im Gesetz ausdrücklich als solche zu bezeichnen (Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG).