BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 11 Bekanntgabe der Entscheidung
EB zu § 8 des Entwurfs (§ 11 des Gesetzes):
Art. 9 der SUP-RL regelt die Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber der Öffentlichkeit, den beteiligten behördlichen Stellen und den konsultierten EU-Mitgliedstaaten. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht bloß auf die betreffenden Pläne und Programme, sondern schließt auch eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung und Angaben zu Überwachungsmaßnahmen ein. Die Einzelheiten der Unterrichtung sind innerstaatlich festzulegen.
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. d der ÖffBet-RL hat sich die zuständige Behörde in angemessener Weise zu bemühen, die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, zu unterrichten.
§ 8 des Entwurfs [Anm: § 11 Des Gesetzes] schreibt die Bekanntmachung des erlassenen – und, falls erforderlich, aufsichtsbehördlich genehmigten – Plans oder Programms gegenüber den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten EU-Mitgliedstaat vor. Zusätzlich zur Einhaltung der sonstigen Kundmachungsvorschriften ist eine Verlautbarung der EU-rechtlich geforderten Informationen in der Kärntner Landeszeitung vorgesehen. Schließ...