BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 10 Entscheidungsfindung
EB zu § 7 des Entwurfs (§ 10 des Gesetzes):
Art. 8 der SUP-RL sieht im Wesentlichen vor, dass der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms berücksichtigt werden (im Englischen: „ ... shall be taken into account ... “). Nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 8 der Aarhus-Konvention ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird. Eine analoge Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Iit. c der ÖffBet-RL.
Die Planungsbehörde wird im Licht der ihr vorliegenden Verfahrensergebnisse zu beurteilen haben, ob und wie weit eine Änderung des Entwurfs sinnvoll ist bzw. ob der Entwurf überhaupt weiter verfolgt werden soll. Die Verfahrensergebnisse, die bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs zu erwägen sind, können sich in Modifikationen des Entwurfs niederschlagen, ohne dass neuerlich ein Verfahren durchzuführen wäre (allerdings kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Entwurf einem weiteren Auflageverfahren nach dem K-ROG oder dem K-GplG 1995 zu unterziehen).
Angaben darüber,...