BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 3 Pläne und Programme
EB zu § 2 des Entwurfs (§ 3 des Gesetzes):
Der Anwendungsbereich des K-UPG … richtet sich nach den Vorgaben des Art. 2 Iit. a und des Art. 3 der SUP-RL, im Übrigen nach Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 in Verbindung mit Anhang I der ÖffBet-RL und nach Art. 7 und 8 der Aarhus-Konvention. …
Der … zentrale Ausdruck „Pläne und Programme“ bezeichnet gemäß Art. 2 lit. a der SUP-RL „Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,
die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und
die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen.“
Diese gemeinschaftsrechtliche Legaldefinition erfasst mithin solche Pläne und Programme, die eine Behörde von Rechts wegen verpflichtend zu erstellen hat. Eine sonstige, insbesondere inhaltliche Definition des Begriffs „Pläne und Programme“ findet sich in der SUP-RL nicht. Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zur Hilfestellung bei der Umsetzung der SUP-...