BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 29 Unternehmer
EB zur Nov 1996:
Zu § 26, nun § 29:
Zu Abs 3 erfolgte ein Verweis auf die EB des nunmehrigen § 28 (Baulärm):
…
Durch die vorgeschlagene Neuregelung des [§ 28] soll in Verbindung mit [§ 18 Abs. 7] der geltenden Rechtslage dem Schutzbedürfnis der Umwelt gegenüber unzumutbaren Belästigungen und Gefährdungen durch Baulärm im Einzelfall Rechnung getragen werden. Erfordern es öffentliche Interessen, wie insbesondere Interessen der Gesundheit oder des Fremdenverkehrs, so hat die Behörde möglichst bereits durch Auflagen im Baubewilligungsbescheid Art und Zeit der Durchführung des Vorhabens entsprechend festzulegen, etwa Schallschutzmaßnahmen vorzuschreiben oder die Durchführung von Bauarbeiten auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. Ist dies im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch nicht möglich, so sind die erforderlichen Maßnahmen mit gesondertem Bescheid anzuordnen.
§ 26 Abs. 3 und 4 [§ 29 Abs. 3 und 4] regelt die Verantwortlichkeit der Unternehmer im Hinblick auf die Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung, [§ 48 Abs. 1 Z 1 lit. b Z 2] enthält die entsprechende Strafbestimmung.
Zu Abs 4:
Im Hinblick auf den Entf...