BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. 1)
(2) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind, daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der durch das Gesetz vom , LGBl. Nr. 105, sowie mit der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage – ausgenommen § 4a dieses Gesetzes – im Einklang stehen. Bestehende Verordnungen, bei denen dies nicht der Fall ist, sind innerhalb derselben Frist aufzuheben.
S. 1175(3) Bestehende Verordnungen, mit denen Aufschließungsgebiete festgelegt worden sind und auf die die Voraussetzungen nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zutreffen, sind innerhalb der Frist nach Abs. 2 erster Satz mitsamt Erläuterungen nach § 4a Abs. 1 der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4) In Gemeinden, in denen noch kein örtliches Entwicklungskonzept besteht, entfällt die Voraussetzung für die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet nach § 4 Abs. 3a lit. a; die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirkungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes finden in Verfahren zur Erlassung oder Ä...