BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 21 Entschädigung
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 11b, nun § 21:
Derzeit enthalten weder das Kärntner Raumordnungsgesetz noch das Gemeindeplanungsgesetz 1982 ausdrückliche Bestimmungen für den Fall, daß als Bauland ausgewiesene Flächen in Grünland rückgewidmet werden und dadurch die Bebauung solcher Grundstücke verhindert wird, dahingehend, daß für die dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile des betroffenen Grundstückseigentümers eine Entschädigung zu leisten wäre. Ungeachtet des Fehlens einer derartigen Regelung kann sich eine solche Entschädigungspflicht nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes allerdings insofern bereits von Verfassungs wegen ergeben, als aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht bloß bei Enteignungen, sondern auch bei bestimmten Eigentumsbeschränkungen ein Gebot zur angemessenen Schadloshaltung abzuleiten ist (vgl insbesondere VfSlg 10.354/1985, 11.019/1986, 12.100/1989). Bei einer Beeinträchtigung von Eigentümerbefugnissen durch raumordnende Maßnahmen (wie sie insbesondere die Rückwidmung von Bauland in Grünland zweifellos darstellt) handelt es sich nun um solche Eigentumsbeschränkungen, die ...