BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 15 Änderung des Flächenwidmungsplanes
Aus den EB zur Nov 1994:
Zu § 9, nun § 15 Abs 2:
Da die Flächenwidmungsplanung in Verordnungsform erfolgt und Verordnungen – anders als Bescheide – nicht der Rechtskraft fähig sind, dürfen diese grundsätzlich jederzeit geändert werden. Ein gewisser Schutz gegen (willkürliche) Planungsänderungen besteht allerdings bereits von Verfassungs wegen insbesondere aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich betont, daß mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber auch jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, „im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren“ (VfSlg 11.374/1987). In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, daß Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf die durch eine rechtsverbindliche Widmung geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückes eine „Änderung der Grundstückswidmung“ unter Umständen ausschließen können (VfSlg 11.744/1988).
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksicht...