BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 3 Produktinformationsstelle für das Bauwesen
EB zur Stammfassung LGBl 2013/46:
Das OIB übernimmt auch die Aufgabe als Produktinformationsstelle im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Aufgabe als Produktinformationsstelle wird mit erhöhtem Aufwand und Kosten verbunden sein (zu den einzelnen Aufgaben siehe Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008). Dennoch ist die Übernahme dieser Aufgabe durch das OIB wesentlich kosteneffizienter, als wenn in jedem Bundesland eine eigene Produktinformationsstelle eingerichtet werden müsste.
Anmerkungen:
0) Id Stammfassung LGBl 2013/46.