BauR Ktn | Kärntner Baurecht
5. Aufl. 2014
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§ 21 Sonstige Abflüsse
EB zur Nov LGBl 2012/80:
Zu § 21:
Gemäß gängiger Terminologie (vgl. Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Artikel mit der Bezeichnung „sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
Anmerkungen:
0) IdF der Novelle LGBl 2012/80.
Mit LGBl 2012/80 wurde § 21 samt Überschrift gänzlich neu gefasst.