Suchen Kontrast Hilfe
K-BV § 21. Sonstige Abflüsse, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012
3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 21. Sonstige Abflüsse

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887