K-BV § 52. Ausnahmen, LGBl.Nr. 48/2021, gültig ab 01.06.2021
6.
Abschnitt Durchführungsverordnung; Ausnahmen§ 52. Ausnahmen
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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