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ASoK 9, September 2017, Seite 338

Die absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen

Vertragliche Erweiterungen oder Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind rechtsunwirksam

Thomas Rauch

Die meisten gesetzlichen Normen des Arbeitsrechts sind relativ (einseitig) zwingend. Es können daher keine rechtswirksamen Verschlechterungen gesetzlicher Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch rangniedrigere Bestimmungen (wie insbesondere Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge) vereinbart werden (Motto: „Besser ja, schlechter nein.“). Absolut (zweiseitig) zwingende gesetzliche Bestimmungen sind solche, die weder zum Vorteil noch zum Nachteil der Arbeitnehmer abgeändert werden können. Dies gilt vor allem für die Normen des ArbVG über die Organisation der Betriebsverfassung und die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft. Im Folgenden werden insbesondere die Judikatur und die praktischen Auswirkungen zum absolut zwingenden Charakter betriebsverfassungsrechtlicher Normen erörtert.

1. Absolut zwingende Wirkung betriebsverfassungsrechtlicher Normen

In gefestigter Rechtsprechung vertritt der OGH die Rechtsansicht, dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Gesetz wie das ArbVG, welches die Belegschaftsbefugnisse derart spezi...

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