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Überstunden, betriebliche Übung und Fürsorgepflichten bei Betriebsratstätigkeit
Praktische Auswirkungen des ehrenamtlichen und nebenberuflichen Charakters der Betriebsratstätigkeit
Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt (§ 115 Abs 1 ArbVG), für dessen Ausübung grundsätzlich nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Für die Praxis ergeben sich aus diesem gesetzlichen Grundsatz verschiedene Konsequenzen. So etwa können aus einer Betriebsratssitzung nach einem Arbeitstag von acht Stunden (tägliche Normalarbeitszeit) keine Ansprüche auf Überstundenentgelte abgeleitet werden, weil auch Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben (falls nicht besondere Umstände die Abhaltung während der Arbeitszeit notwendig machen) und die dafür aufgewendete Zeit somit nicht als Arbeitszeit betrachtet werden kann. Abgesehen davon ergibt sich aus der absolut zwingenden Ehrenamtlichkeit, dass die Zuwendung materieller Vorteile (zB eine Betriebsratszulage) rechtswidrig ist. Eine langjährige Übung solcher Zuwendungen, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden könnte, kann wegen des Verstoßes gegen eine absolut zwingende gesetzliche Regelung keinen verpflichtenden Charakter bewirken. Künftige Leistungen können daher jederzeit auf das gesetzliche Maß herabgesetzt werden. Fürsorgepfl...