Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 87 Verpflichtung der Arbeitgeber/Arbeitnehmer
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IRe LStPrüfung haben der ArbG und seine Angestellten nach Abs 1 Einsicht in das Lohnkonto (§ 76), die Lohnaufzeichnungen und die sonstigen prüfungsrelevanten Unterlagen zu gewähren (daher auch in sozialversicherungsrechtl Aufzeichnungen), und über Verlangen entspr Erläuterungen zu geben (Abs 2). Das FA trifft dennoch die amtswegige Ermittlungspflicht gem § 115 BAO. Ist es zweifelhaft, ob Personen im Betrieb des ArbG iRe Dienstvertrages, freien Dienstvertrages oder Werkvertrages tätig sind, hat der ArbG auch hierzu Auskunft zu erteilen (Abs 3).