Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 39 Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum
EStR: Rz 7501 bis Rz 7511; LStR: Rz 927 bis Rz 929
Übersicht
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Rz | ||
1. | Erhebungsformen der ESt, Anwendungsbereich | |
2. | Veranlagung allgemein (Abs 1 S 1) | |
3. | VA von Lohneinkünften (Abs 1 S 2) | |
4. | VA von Kapitaleinkünften (Abs 1 S 3) | |
5. | Begründung, Wegfall und Änderung der StPfl (Abs 2) | |
6. | Rundung (Abs 3) |
1
1. Erhebungsformen der ESt sind der StAbzug sowie die VA. Die VA (grundsätzl Erhebungsform) wird im 4. Teil des EStG geregelt (§§ 39 ff), der StAbzug vom Arbeitslohn (LSt) im 5. Teil (§§ 47 ff), der StAbzug von Einkünften aus KapVerm (KESt) im 6. Teil (§§ 93 ff) und der StAbzug bei beschr StPfl in § 99 und § 99a.
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Anwendungsbereich. Die § 39 ff regeln die VA unbeschr stpfl Personen (§ 1 Abs 2) sowie jener Angehöriger von Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die auf Antrag als unbeschr stpfl behandelt werden (§ 1 Abs 4; LStR 912). Die VA beschr StPfl (§ 1 Abs 3) ist in § 102 geregelt.
3
2. Veranlagung allgemein. VA ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung der ESt mit Bescheid (; EStR 7501). Der Festsetzung der Steuer kann ein Ermittlungsverfahren vorangehen. Dies muss aber nicht der Fall sein. In vielen Fällen erstreckt ...