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SWK 8, 10. März 2018, Seite 424

Steuerliche Kontrollsysteme und Verbandsverantwortlichkeit

Schutzschild zur steuerlichen Risikoabwehr

Mario Schmieder und Iryna Stetsko

Gemäß § 28a FinStrG iVm § 3 Abs 1 und 3 VbVG sind Verbände für Finanzvergehen ihrer Mitarbeiter verantwortlich, wenn das Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch das Finanzvergehen Pflichten des Verbandes verletzt wurden und die Begehung des Finanzvergehens dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass der Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

1. Vermeidung der Verbandsverantwortlichkeit durch Einrichtung eines steuerlichen Kontrollsystems

Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten ist insb anzunehmen, wenn ein Organisations- bzw Überwachungsmangel durch den Entscheidungsträger (insb Geschäftsführer) insofern vorliegt, als dieser wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung der Finanzvergehen unterlassen hat (vgl § 3 Abs 3 Z 2 VbVG). Wurden solche Maßnahmen vom Entscheidungsträger hingegen getroffen, hat er damit seine Sorgfaltspflichten erfüllt; folglich ist die Verantwortung des Verbandes für Finanzvergehen seiner Mitarbeiter ausgeschlossen. Die Materialien zum VbVG sprechen in diesem Zusammenhang von Compliance-Programmen und Risikomanagement. Eine Verantwortlichkeit des Verbandes für Finanzvergehen der...

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