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Offene Verbindlichkeiten als körperschaftsteuerpflichtiger Liquidationserlös?
Überzeugt die Begründung des Bundesfinanzgerichtes?
Das BFG qualifiziert offene Verbindlichkeiten in einer Insolvenz von Körperschaften als Liquidationserlös kraft einer gesetzlichen Fiktion. Die Argumentation des BFG überzeugt jedoch nicht.
1. Der Gesetzeswortlaut
§ 19 Abs 1 Satz 1 KStG lautet: „Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen.“ Das BFG argumentiert: Die Gesellschafter einer insolventen GmbH erhalten im Fall eines real negativen Eigenkapitals (einer realen Überschuldung) nichts. Das trifft zu: Nur im Fall eines real positiven Eigenkapitals werden die Gläubiger voll befriedigt, und das nach Deckung aller Verbindlichkeiten positive „Abwicklungs-Endvermögen“ in Höhe eines real positiven Eigenkapitals wird an die Gesellschafter ausbezahlt.
Im Fall einer Insolvenz verbleiben „offene Verbindlichkeiten“: Das „Abwicklungs-Endvermögen“ im Sinne des „zur Verteilung kommenden Vermögens“ ist dann negativ.
Ein Beispiel zeigt: Das „zur Verteilung kommende Abwicklungs-Endvermögen“ kann auch negativ sein. Ein real negatives Eigenkapital (= „Abwicklungs-Endvermögen“ iSd § 19 KStG) zeigt die Höhe der Verbindlichkeiten, die nicht aus der Verteilung der Aktiva befriedigt werden können.
Eine GmbH wird in einem Insolvenzverfahren liquidiert. Die Liquidatio...