Personalverrechnung in der Praxis 2019
30. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 152844. Aufbewahrungsfristen, Verjährung
In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:
Wie lange müssen Unterlagen in der Personalverrechnung aufbewahrt werden?
Wann verjähren Lohnabgaben?
Zum Zweck der Klarstellung abgabenrechtlicher Verpflichtungen bzw. arbeitsrechtlicher Ansprüche sind bestimmte Fristen festgelegt. Unterlagen der Personalverrechnung und der Personalverwaltung müssen also zumindest so lange aufbewahrt werden, wie diese Fristen dauern.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | ||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DAG | |
3-7 Jahre | 5-7 Jahre | 5-7 Jahre | max. 3 Jahre |
für das Dienstzeugnis 30 Jahre | |||
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
44.1. Im Bereich des Abgabenrechts
44.1.1. Sozialversicherung
Gemäß den Bestimmungen des ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (→ 41.1.2.).
Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht (→ 39.1.1.1.), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit d...