Personalverrechnung in der Praxis 2019
30. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 96829. Behinderte
In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
● | Welche abgabenrechtlichen Besonderheiten bestehen i.Z.m. begünstigt Behinderten nach dem BEinstG? | Seite | 976 | |
● | Wie ist die Behinderteneigenschaft nachzuweisen? | |||
- | Ist ein Behindertenausweis ausreichend für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten? | Seite | 969 | |
● | Besteht eine Mitteilungspflicht des Dienstnehmers hinsichtlich der Behindertenstellung? | Seite | 971 f. |
29.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetz vom , BGBl 1988/721, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten i.S.d. BEinstG erlischt mit Ablauf des dritten Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG). Bescheide, die bis zum in Rechtskraft erwachsen sind, werden dadurch nicht berührt (§ 27 Abs. 2 BEinstG).
Die Beschäftigungsvorkehrungen und das Disk...