Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 134841 Schuldung - Haftung - Regressansprüche
41.1. Im Bereich der Sozialversicherung
41.1.1. Schuldung
1045
Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen (§ 58 Abs. 2 ASVG). Abweichend davon schulden bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (→ 31.7.) der Dienstgeber und/oder der Dienstnehmer für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gem. § 43 Abs. 2 ASVG (→ 31.7.3.) zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen (§ 58 Abs. 3 ASVG).
Die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb. dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 58 Abs. 5 ASVG).
Bezüglich der Schuldung in Fällen, in denen der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, siehe Punkt 37.2.6.
41.1.2. Haftung
1046
Das ASVG kennt die Haftung für Beitragsschulden u.a. ...