Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 1326 Einführung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
95 Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetz vom , BGBl 1955/189, hat durch zahlreiche Novellierungen (und weitere, in anderen Gesetzen enthaltene Änderungen), beinahe in allen Teilen grundlegende Änderungen erfahren.
Das ASVG kennt die
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Pflichtversicherung (→ 6.2.) | und | freiwillige Versicherung (→ 6.3.) | ||
Vollversicherung | Teilversicherung | Selbstversicherung | Weiterversicherung | Höherversicherung |
Formalversicherung (→ 6.4.) |
6.1. Geltungsbereich
6.1.1. Geltung bei Inlandsbeschäftigung
Das ASVG regelt die Allgemeine Sozialversicherung
96 im Inland beschäftigter Personen (Territorialitätsprinzip) 1) (§ 1 ASVG).
Als im Inland beschäftigt gelten unselbstständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (→ 6.2.9.) im Inland gelegen ist (§ 3 Abs. 1 ASVG). Die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.
Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebs, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System ...