Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1669 Arbeitsentgelt
9.1. Begriff
156
Entgegen anderen Rechtsbereichen (etwa dem ASVG oder dem EStG) kennt das Arbeitsrecht keine allgemein gültige Legaldefinition des Arbeitsentgelts.
Unter Arbeitsentgelt versteht man vielmehr
jede Art von Gegenleistungen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber dafür erhält, dass er diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Diese Gegenleistungen umfassen neben dem laufenden Lohn oder Gehalt auch alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Geld- oder Sachzuwendungen (→ 20.1.), u.U. auch Leistungen Dritter (z.B. Provisionen) (→ 9.3.10.), nicht aber Aufwandsentschädigungen. Ob eine bestimmte Leistung des Dienstgebers unter den Begriff des Arbeitsentgelts (bzw. Entgelts) fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Dienstnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist 1) (→ 18.1.2.).
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sin...