Personalverrechnung in der Praxis 2016
27. Aufl. 2016
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S. 39220 Sachbezüge
20.1. Allgemeines
331 Erhält ein Dienstnehmer einen Sachbezug, stellt dieser einen Teil seines Arbeitsentgelts dar.
Sachbezüge können in den verschiedensten Formen gewährt werden, z.B. als
Wohnung,
Verköstigung,
Bekleidung,
Privatnutzung des Firmen-Pkw,
Benützung von Betriebssportplätzen.
Unter einem Sachbezug versteht man daher alles, was kein Geldlohn ist.
Sachbezüge werden in der Praxis u.a. auch als Deputate 1) oder als Naturallöhne bezeichnet.
1) Deputate sind Sachbezüge in Form einer im Unternehmen produzierten oder verarbeiteten Ware. Beispiele sind dafür in Brauereien der Haustrunk, in Molkereien Milch, Butter oder Käse.
20.2. Arbeitsrechtliche Hinweise
Im Zusammenhang mit den Sachbezügen stellen sich arbeitsrechtlich u.a. die Fragen
des Entzugs bei aufrechtem Dienstverhältnis,
der Einbeziehung des Sachbezugswerts in den Mindestlohn lt. Kollektivvertrag,
der Einbeziehung des Sachbezugswerts in das Entgelt bei Arbeitsunterbrechung (durch Krankenstand, Urlaub oder Feiertag),
der Einbeziehung des Sachbezugswerts in die gesetzliche Abfertigung und
der Vorgangsweise im Fall des Todes des Arbeitnehmers.
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ad 1. |
Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzoge... |