Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 10-11, 5. April 2020, Seite 603

Der Hilfsintermediär im Sinne des EU-Meldepflichtgesetzes

Auslegungs- und Abgrenzungsfragen

Pia Spanblöchl

Der Hilfsintermediär ist eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des EU-Meldepflichtgesetzes und soll somit jene Personen einfangen, die nicht bereits von der Definition des Hauptintermediärs erfasst sind. Im Hinblick auf die weite Definition des Hilfsintermediärs ergeben sich jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten. Pia Spanblöchl gibt einen Einblick in die mögliche Auslegung und Abgrenzung dieses Terminus.

1. Das EU-Meldepflichtgesetz

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) stellt die österreichische Umsetzung der 5. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6) dar und sieht eine Meldepflicht für grenzüberschreitende potenziell aggressive Steuergestaltungen vor. Meldepflichtig sind Gestaltungen gemäß § 5 EU-MPfG oder § 6 EU-MPfG, die ein Risiko der Steuervermeidung aufweisen und entweder zwischen und umgesetzt worden sind (Altfall) oder ab dem konzipiert, vermarktet, zur Umsetzung bereitgestellt oder umgesetzt werden (Neufall).

Grundlage für die DAC 6 waren die Arbeiten auf Ebene der OECD im Rahmen des OECD/G20-Projekts zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 12 („Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle“)...

Daten werden geladen...