Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Fragen rund um die Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Spenden – Wohnraum – Gemeinnützigkeit – Doppelbesteuerung – Kfz-Abgaben
(SWK) – Das BMF hat Anfang Mai eine Information zu wichtigen steuerrechtlichen Themen im direkten Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine veröffentlicht. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Aussagen zusammen.
1. Spenden und Zuwendungen
1.1. Ertragsteuern
Allgemein zur Abzugsfähigkeit siehe § 4a iVm § 18 EStG. Der Spender kann seine freigebige Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke – dazu zählt ua Hilfestellung in Katastrophenfällen (wie bei Kriegen und Flüchtlingskrisen) – und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Achtung: Direkte Spenden an Flüchtlinge können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Davon zu unterscheiden sind werbewirksame „Katastrophenspenden“: Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten iZm der Hilfestellung in Katastrophenfällen steuerlich als Betriebsausgaben betraglich unbegrenzt geltend zu machen (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG).
Hinweis: Entscheidend dafür ist die Werbewirksamkeit (zB mediale Berichterstattung); gleichgültig ist, wer Empfänger ist.
1.2. Umsatzsteuer
Unentgeltliche Zuwendungen an Flüchtlinge sind Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 lit a UStG) ...