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Verjährung des Werklohns für nachträgliche Leistungen
bauaktuell 2014/2
1. Die Erteilung eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Auftrags an den Werkunternehmer hat auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss.
2. Entscheidend für die Beurteilung der allfälligen Verjährung des vom Kläger geschuldeten Werklohns ist die Beantwortung der Frage, ob die Leistungen, für die der Werklohn verlangt wird, als einheitliche Gesamtleistung zu qualifizieren sind oder nicht.
Die beklagte Partei hatte als Generalunternehmerin einen Umbau auszuführen. Mit den Maler- und Spachtelarbeiten beauftragte die beklagte Partei den Kläger; die Auftragsbestätigung wurde per E-Mail am übermittelt. Für die Ausführung der Malerarbeiten wurde ein pauschales Honorar von € 21.900,– vereinbart; die Spachtelarbeiten sollten nach Aufmaß entlohnt werden. Das Ende der Arbeiten war in der Kalenderwoche 22 des Jahres 2008 (= 26. 5. bis ) vorgesehen.
Am legte der Kläger eine Teilrechnung über € 19.707,50 (€ 15.000,– aus der Pauschale; € 4.707,50 für 134,5 Facharbeiter-Regiestunden). Am überwies die beklagte Partei dem Kläger € 17.116,28. Am erstellte der Kläger die Schlussrechnung über ...