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bau aktuell 1, Jänner 2017, Seite 33

Das trickreiche Vermeiden von Gewährleistungsarbeiten

Ein neuer Anwendungsbereich für § 1170b ABGB?

Christoph Wiesinger

Vor etwa 10 Jahren hat der Gesetzgeber in § 1170b ABGB einen Schutz für Bauunternehmungen vor der Insolvenz des Bauherrn geschaffen. Wie eine neue Entscheidung aufzeigt, lässt sich diese Bestimmung auch ganz anders nutzen: Verweigert ein unvorsichtiger Bauherr das Sicherungsmittel, kann die Bauunternehmung den Vertrag auflösen und hat damit mit einem Schlag auch alle Gewährleistungsarbeiten angebracht.

1. Regelungsinhalt des § 1170b ABGB

Während sich Hersteller und Lieferanten von beweglichen Sachen gegen die Insolvenz ihres Vertragspartners bis zu einem gewissen Grad mit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts schützen können, hat ein Bauunternehmer diese Möglichkeit nicht. Abgesehen von der praktischen Untunlichkeit, verbautes Baumaterial in natura zurückzuverlangen, kommt es schon aufgrund sachenrechtlicher Bestimmungen zum Eigentumsübergang (superficies solo cedit). Mit § 1170b ABGB wurde eine gesetzliche Vorkehrung „zur Verminderung der Insolvenzrisiken im Bau- und im Baunebengewerbe geschaffen ... Die Bestimmung sieht eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers unabhängig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 zweiter Satz ABGB vor, also unabhängig von einer Verschlech...

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