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(Kein) Schutz des Werkunternehmers vor Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers?
immo aktuell 2021/15
S. 76§ 1170b ABGB
Nach dem klaren Wortlaut des § 1170b Abs 1 letzter Satz ABGB ist die Sicherheit bei Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch selbst dann aufrechtzuerhalten, wenn sich die Einwendungen als unbegründet erweisen.
Sachverhalt: Die Klägerin, ein im Geschäftszweig Spezialtiefbau tätiges Unternehmen, wurde im Jahr 2015 von der Beklagten, die im Geschäftszweig Projektierung, Planung, Errichtung und Betrieb eines Wasserkleinkraftwerks tätig ist, mit drei Pressungen (Bohrungen) in der Ausführungsvariante Teilschnittverfahren beauftragt. Für Sicherheitsleistungen wurde dabei die Form der Garantie oder Bürgschaft vereinbart, weshalb die Beklagte der Klägerin als Gläubigerin eine Bankbürgschaft einer österreichischen Bank vom über 137.893,35 € aus dem Titel „Bauvertrag vom bezüglich der Bestellung der Vortriebsarbeiten und Stahlbetonrohre für Kleinwasserkraftwerk L***** – Zusatz zur Bestellung vom “ beibrachte; diese Bankbürgschaft war mit befristet. Grund für das Begehren der Klägerin, eine Bankbürgschaft beizubringen, waren schleppende und jeweils nur nach Mahnung erfolgte Zahlungen der Beklagten gewesen.
Nachdem die Klägerin für die erste – mängelfrei d...