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Abgrenzung zwischen Erfüllungsübernahme und Schuldbeitritt
Ob eine Erfüllungsübernahme oder ein Schuldbeitritt vorliegt, ist nach Wortlaut sowie Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen. Während der Zweck der Erfüllungsübernahme in der Sicherung des Schuldners gegen dessen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger liegt, bezweckt ein Schuldbeitritt hingegen – zumindest hauptsächlich – die Absicherung des Gläubigers.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl und der Bekl sind RAe. Der im Jahr 2011 verstorbene Vater des Bekl war ua Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 82. Erben waren die Witwe, der Bekl, seine Schwester, der NI sowie zwei mj Neffen des Bekl. Der Kl vertrat im Verlassenschaftsverfahren die Interessen dieser Neffen.
Am unterfertigten der Bekl, der Kl, die Witwe und die Schwester des Bekl, nicht aber der NI, ein vom Kl ausgearbeitetes Erbteilungsübereinkommen. Teil dieses Erbteilungsübereinkommens war in Hinsicht auf die Liegenschaft EZ 82 ein Wohnungseigentumsvertrag. Dessen Punkt I. lautete auszugsweise:
„Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung der in dieser Urkunde enthaltenen Verträge verbundenen Kosten … tragen, ungeachtet der bestehenden Solidarhaftung sämtliche...