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SWK 26, 21. September 2021, Seite 1194

Sind Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen steuerlich abzugsfähig?

Steuerliche Folgen bei Opfern von Cybercrime

Peter Bräumann, Georg Kofler und Michael Tumpel

Ein Aspekt der wachsenden Cyberkriminalität ist die digitale Erpressung durch sogenannte „Ransomware“: Dabei werden die Computersysteme des Opfers mit einem Schadprogramm infiziert. Dieses verschlüsselt anschließend die Nutzerdaten. Für deren Wiederherstellung wird die Bezahlung von „Lösegeld“, meist in Form von nicht nachzuverfolgenden Bitcoins, gefordert. Vielfach wird dieser Forderung Folge geleistet, um den Zugang zu den eigenen Daten zurückzuerlangen, die betrieblichen Abläufe wiederherzustellen und allenfalls auch die Veröffentlichung sensibler Informationen im Internet zu verhindern. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob diese Lösegeldzahlungen im unternehmerischen Bereich steuerlich abzugsfähig sind.

1. Wesentliche Voraussetzung: betriebliche Veranlassung

Der Begriff „Ransomware“ enthält das englische Wort ransom für Lösegeld. In der bisherigen steuerrechtlichen Dogmatik wird das Schlagwort der Lösegeldzahlungen für gewöhnlich mit der Entführung natürlicher Personen in Verbindung gebracht. Auch wenn es sich dabei um Betriebsinhaber oder Gesellschafter handelt, scheidet ein Abzug derartiger Zahlungen als steuerliche Betriebsausgabe aus, weil das Motiv der Entführung in ...

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