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Empfängerbenennung nach § 162 BAO: Sorgfaltsmaßstab bei der Gestaltung von Geschäftsbeziehungen
Entscheidung: Ra 2019/13/0074 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 162 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Aufgrund einer Außenprüfung bei einer GmbH wurden ua Betriebsausgaben – Zahlungen für Personalüberlassungen durch „Scheinunternehmen“ – aufgrund der nicht entsprochenen Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht anerkannt.
Das BFG wies die Beschwerde gegen die ergangenen Sachbescheide ab und führte aus, die – in der Baubranche tätige – GmbH sei den sie treffenden Sorgfaltspflichten bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen in einer bekannten Risikobranche nicht nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung hat ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Hat er sich in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten.
Im vorliegenden Fall liegen Sorgfaltspflichtverletzungen vor: Das BFG hat festgestellt, dass es sich bei den vier Personaldienstleistern nicht um die wahren Empfänger der abgesetzten Beträge gehandelt habe.
S. 432Zudem habe die GmbH davon gew...