Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 266K
Kaiserschnittentbindung
Bei Kaiserschnittentbindungen gebührt das → Wochengeld für acht Wochen vor der voraussichtlichen → Entbindung sowie bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 162 ASVG, § 102a GSVG).
Im Anschluss an das Wochengeld kann jedoch bei Vorliegen des Versicherungsfalles der → Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die entsprechende Versicherungsleistung erfolgen. Auch ist die an sich begrenzte → Anstaltspflege für längstens zehn Tage anlässlich der Mutterschaft durch das Hinzutreten des neuen Versicherungsfalles verlängerungsfähig.
Das Wochengeld ist im Fall einer Kaiserschnittentbindung auch dann für die Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung zu gewähren, wenn es sich um eine → Totgeburt handelt. (cgs)
Kalendermonat
→ Beitragszeitraum nach ASVG ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 ASVG). Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen, ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw abgerechnet wurden. Bei → geringfügiger Beschäftigung hingegen ist Beitragszeitraum ein Kalenderjahr. Beginnt oder endet eine Versicherung und damit auch die Beitragsleistung innerhalb eines Beitragszeitraumes (innerhalb eines Kalendermonats), so ist die monatliche → Beitragsgrundlage immer durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der in diesem Monat relevanten Tage zu multiplizieren.
Dies gilt jedoch nicht nur für die Beitragsberechnung, sondern auch für die Leistungsermittlung. Auch in Fällen, in denen eine Leistung inmitten eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist die Leistung für diesen Kalendermonat durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage, für welche die Leistung gebührt, zu vervielfachen. Für Leistungen, die nur für einzelne Tage gebühren, ist der Kalendermonat heranzuziehen und durch 30 zu dividieren. Dies kommt insb vor bei der Ermittlung der Tage des → Krankengeldes, → Wochengeldes, für die Zeit einer → Urlaubsersatzleistung usw. Es ist gleichgültig, um welchen Monat es sich handelt (bspw Februar, März oder April), der Monat wird immer mit 30 Tagen gerechnet.
Wird in der Pensionsversicherung von → Versicherungsmonaten gesprochen, sind darunter immer Kalendermonate zu verstehen. (cgs)
Kalenderwoche
Die Kalenderwoche beginnt mit dem Montag als ersten Tag einer Woche. Dies wurde für den Bereich der Sozialversicherung vom Hauptverband empfohlen.
Für den Bereich der Sozialversicherung hat die Kalenderwoche sieben Tage, auch wenn nur an fünf Tagen gearbeitet wird. Will man zB auf die wöchentliche → BeitragsgrundlageS. 267 kommen, so muss man die monatliche Beitragsgrundlage durch 30 dividieren und mit sieben multiplizieren.
Wenn die Pflichtversicherung zum Ende der Woche endet, so endet sie am Sonntag und nicht am Freitag, wenn dies der letzte Arbeitstag der Woche ist. Dienstverhältnisse, die somit zum Ende der Woche enden, sind erst am Sonntag dieser Woche abzumelden. Am Freitag kann nur abgemeldet werden, wenn zB durch Entlassung oder Ende einer Befristung das Dienstverhältnis wirklich an diesem Freitag endet. (cgs)
Kapitalvermögen
Kapitaleinkünfte und darauf beruhendes Kapitalvermögen sind im Bereich der Sozialversicherung nur bei der Ermittlung der → Ausgleichszulage relevant. Kapitaleinkünfte entstehen meist dann, wenn es sich nicht um selbständige oder unselbständige Arbeit handelt. Unter Kapitaleinkünften sind zu verstehen:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte aus Wertpapieren, Zinsertrag,
Einkünfte als Gesellschafter, wie Dividenden etc.
Diese Einkünfte schaden nicht, wenn eine Pension geleistet wird. Sie sind in unbeschränkter Höhe erzielbar, ohne dass die Pensionsleistung zum Wegfall oder zum → Ruhen gebracht wird.
Nur bei der Ausgleichszulage gelten auch Kapitaleinkünfte als Einkünfte. Sie würden eine allfällig bezahlte Ausgleichszulage schmälern bzw zum Wegfall bringen, weil die Ausgleichszulage Fürsorgecharakter hat und vom Land den Pensionsanstalten vergütet wird. Es soll vermieden werden, dass jemand, der hohe Kapitaleinkünfte hat, daneben der Fürsorge unterliegt. (rta)
Karenzierung
Unter Karenzierung ist hier eine Arbeitsunterbrechung, ein Urlaub auf eigene Kosten, somit ohne Entgeltzahlung zu verstehen (§ 11 Abs 3 lit a ASVG). Zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird ein Vertrag abgeschlossen, durch den der Dienstnehmer auf gewisse Zeit von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt und der Dienstgeber von der Verpflichtung zur Leistung des Entgeltes befreit wird. Diese Karenzierung setzt somit eine Willensübereinstimmung beider Seiten voraus. Wird hingegen dem Dienstnehmer zB aufgrund einer kollektivvertraglichen Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub gewährt, handelt es sich um keinen Fall des § 11 Abs 3 lit a ASVG.
Man muss bei der Karenzierung nach § 11 Abs 3 lit a ASVG unterscheiden, ob diese Arbeitsunterbrechung kürzer oder länger als einen Monat besteht. Dauert die Karenzierung nicht länger als einen Monat, so ist der Dienstnehmer nicht von der Sozialversicherung abzumelden, dh die Pflichtversicherung läuft weiter und S. 268die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge sind weiter zu bezahlen. Als allgemeine → Beitragsgrundlage ist für die Zeit der Karenzierung ohne Entgeltzahlung jener Betrag heranzuziehen, der auf den der Dauer einer solchen Karenzierung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Karenzierung entfiel (§ 47 lit a ASVG). Es sind aber die gesamten Beiträge vom Dienstnehmer zu tragen (§ 53 Abs 3 lit c ASVG). Dieser haftet auch für die ordnungsgemäße → Abfuhr beider Beitragsteile.
Dauert die Karenzierung länger als einen Monat, so ist der Dienstnehmer von der Sozialversicherung abzumelden und nach Ende der Karenzierung wieder anzumelden. (ez)
Kassenvertrag
Auf Grund von Gesamtverträgen, die der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit einer Reihe von Vertragspartnern, wie den Kammern der Ärzte, Apotheker usw, abgeschlossen hat, wird zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern (Gebietskrankenkassen) mit den einzelnen Ärzten, Apothekern usw ein Kassenvertrag (sog Einzelvertrag) abgeschlossen. Dieser Kassenvertrag muss sich an den Inhalt der Gesamtverträge halten und gilt nur zwischen einer Gebietskrankenkasse und einem anderen Vertragspartner.
Kassenverträge wurden mit folgenden Partnern abgeschlossen: mit Ärzten, Gruppenpraxen, Apothekern, Zahnärzten (Dentisten), Hebammen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten sowie Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege erbringen.
Bezüglich des Inhalts der Kassenverträge siehe → Gesamtverträge.
Stehen Vertragsärzte infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines → Wahlarztes zu leisten gewesen wäre.
Nur bei Vertragspartnern der Träger der Krankenversicherung kann mit der → E-Card eine Leistung beansprucht werden. Bei anderen als Vertragspartnern ist die Leistung vorerst selbst zu bezahlen. Sie kann dann im Wege der → Kostenerstattung bei der Gebietskrankenkasse teilweise beansprucht werden. (mr/so)
Kieferregulierungen
Kieferregulierungen sind Leistungen im Rahmen der Zahnbehandlung und werden als Sachleistungen in der Satzung des Versicherungsträgers gewährt. Voraussetzung ist, dass sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen und zur Beseitigung von berufsstörenden VerunstaltungenS. 269 notwendig sind. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden.
Die Leistungen werden durch Vertragszahnärzte (Vertragsdentisten), aber auch Wahlzahnärzten (Wahldentisten) erbracht. Auch in Ambulatorien der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder den Vertragseinrichtungen werden die Leistungen gewährt.
Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt (Vertragsdentisten) oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist die → E-Card vorzuweisen. Für Kieferregulierungen müssen jedoch auch Zuzahlungen geleistet werden, deren Höhe in den Satzungen geregelt ist (§ 153 ASVG). (mr/so)
Kinder
Zu den Kindern in der Krankenversicherung zählen:
die Kinder und Wahlkinder;
die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in → Hausgemeinschaft leben;
die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Kinder gelten in der Krankenversicherung als → Angehörige. Als Angehörige sind Kinder mitversichert, wenn sie ihren → gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sonst nach keiner gesetzlichen Vorschrift krankenversichert sind. UU ist ein → Zusatzbeitrag zu zahlen. Die → Angehörigeneigenschaft bleibt auch aufrecht, wenn sich das Kind im Rahmen einer Schul- oder → Berufsausbildung im Ausland befindet oder sich nur vorübergehend im Inland aufhält (§ 123 ASVG, § 83 GSVG).
In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung besteht für denselben Personenkreis die Kindeseigenschaft, mit Ausnahme der Pflegekinder. Enkel und Stiefkinder gelten in Unfallversicherung und Pensionsversicherung nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame → Wohnsitz im Inland liegt (§ 252 ASVG, § 128 GSVG). Die Kindeseigenschaft in der Unfallversicherung und Pensionsversicherung sowie die Angehörigeneigenschaft von Kindern in der Krankenversicherung besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt besteht sie weiter, wenn und solange
sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
-infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
-S. 270erwerbslos sind. In diesem Fall bleibt die Eigenschaft längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem 18. Lebensjahr gewahrt.
Die Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung bleibt auch bei Teilnahme an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erhalten. In der Pensionsversicherung auch wenn das Kind als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
→ Schwerversehrten wird für jedes Kind ein → Kinderzuschuss im Ausmaß von 10% der → Versehrtenrente gewährt. Rente und Kinderzuschüsse dürfen zusammen die → Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur → Invaliditätspension gebührt für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Für die Dauer des Anspruchs auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der Kinderzuschuss beträgt 29,07 €* monatlich.
Nach dem Tod des Versicherten haben Kinder Anspruch auf → Waisenpension. Kindern eines Versicherten, dessen Tod durch einen → Arbeitsunfall oder eine → Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine → Waisenrente.
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraums ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern (→ Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten einer Pflege eines behinderten Kindes). (mrk)
Kinderbetreuungsgeld, Allgemeines
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht folgende Leistungen vor:
pauschales Kinderbetreuungsgeld in vier Varianten,
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens (= einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld),
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.
Ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) hat für sein Kind Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern
für das Kind tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wird,
S. 271der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Meldung des Hauptwohnsitzes an derselben Adresse),
die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wird,
der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben.
Nichtösterreichische Staatsbürger müssen sich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz rechtmäßig in Österreich aufhalten. Unter gewissen Voraussetzungen haben auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Bei Wohnort oder Tätigkeit eines Elternteils in einem Mitgliedstaat der EU (EWR, Schweiz) kann sich die Zuständigkeit eines anderen Staates zur Erbringung der Familienleistung iSd → VO 883/2004 ergeben (→ Familienleistungen in EU/EWR/Schweiz).
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf → Wochengeld besteht, in der Höhe des Wochengeldes. Wird der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld erst später gestellt, so gebührt das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten. Bei der erstmaligen Antragstellung ist zu entscheiden, welche Leistungsart (Pauschalvarianten, einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) gewählt wird. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine Änderung der gewählten Leistungsart ist nur einmal möglich, nämlich binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass - von gewissen Ausnahmen abgesehen - das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden kann.
Werden die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht wahrgenommen, wird das Kinderbetreuungsgeld reduziert. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht Krankenversicherungsschutz. In der Pensionsversicherung werden im Wesentlichen für die Zeit der → Kindererziehung, jedenfalls für Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, maximal die ersten 48 Kalendermonate (Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) nach der Geburt angerechnet.
Seit können sich Einzelunternehmerinnen mit Gewerbeberechtigung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und/oder für die Zeit der Teilversicherung in der Pensionsversicherung wegen Kindererziehung (maximal 48 Kalendermonate nach der Geburt, Mehrlingsgeburten 60 Kalendermonate) von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausnehmen lassen. Es gelten die Umsatz- und Einkunftsgrenzen der → Kleinunternehmerregelung, die auf die Monate der Ausnahme reduziert werden. Dabei kommt es nicht S. 272auf das Alter oder eine Vorversicherungszeit an. Beitragsfreier Krankenversicherungsschutz ist jedenfalls durch den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gegeben. (cgs)
Kinderbetreuungsgeld, Beihilfe
Ein Anspruch auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld besteht nur, wenn eine Pauschalvariante gewählt wird. Weiters müssen folgende Zuverdienstgrenzen eingehalten werden:
Alleinstehende Elternteile: es gilt die Zuverdienstgrenze von insgesamt 6.400 € pro Kalenderjahr.
Verheiratete bzw nicht alleinstehende Elternteile: für den Kinderbetreuungsgeldbezieher gilt die Zuverdienstgrenze von 6.400 €, für den Partner die Zuverdienstgrenze von 16.200 € pro Kalenderjahr.
Die Höhe der Beihilfe beträgt 6,06 € täglich und gebührt längstens für zwölf Monate während des Anspruchs auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes. Wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern, ist dies unverzüglich dem zuständigen → Krankenversicherungsträger anzuzeigen. Bei falschen Angaben ist die Beihilfe zurückzuzahlen und es drohen Verwaltungsstrafen. (cgs)
Kinderbetreuungsgeld, einkommensabhängig
Das Kinderbetreuungsgeld kann als Pauschalvariante oder als Ersatz des Erwerbseinkommens (= einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) in Anspruch genommen werden. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gebührt längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates, im Falle eines Betreuungswechsels längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass, von gewissen Ausnahmen abgesehen, das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beantragt werden kann. Diese Variante erhöht sich nicht bei Mehrlingsgeburten, auch eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist nicht vorgesehen.
Für den Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist es neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine durchgehende in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bestand. Dabei sind Unterbrechungen von insgesamt mehr als 14 Kalendertagen unbeachtlich. Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes schadet nicht. In diesen Fällen muss aber unmittelbar in den sechs Monaten davor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein. Weiters darf in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld dürfen keine ErwerbseinkünfteS. 273 über der Zuverdienstgrenze erzielt sowie keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden (→ Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienst).
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld berechnet sich wie folgt, beträgt aber maximal 66 € täglich. Für alle ist ein Günstigkeitsvergleich nach dem vierten Punkt vorgesehen.
Bezieherinnen von → Wochengeld erhalten 80% des täglichen Wochengeldes.
Beamtinnen erhalten 80% eines fiktiv zu berechnenden täglichen Wochengeldes.
Unselbständig erwerbstätige Väter erhalten 80% eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes (Monatsbezug in den letzten acht Wochen vor der Geburt).
Bei Selbständigen errechnet sich das tägliche Kinderbetreuungsgeld nach folgender Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000): 365. Maßgebliche Einkünfte sind dabei jene Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, die im Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ausgewiesen sind, erhöht um 3,5%. (cgs)
Kinderbetreuungsgeld, Pauschalvarianten
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird in vier Varianten gewährt. Diese unterscheiden sich in der Bezugsdauer und in der Anspruchshöhe. Der maximale Anspruchszeitraum verlängert sich bei allen Varianten bei einem Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen, längstens um einen gewissen Zeitraum. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass, von gewissen Ausnahmen abgesehen, das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beantragt werden kann. Bei → Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld dürfen keine Erwerbseinkünfte über der Zuverdienstgrenze erzielt werden (→ Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienst).
Variante 30+6 (14,53 € pro Tag): längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates, bei Betreuungswechsel längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes.
Variante 20+4 (20,80 € pro Tag): längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates, bei Betreuungswechsel längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.
Variante 15+3 (26,60 € pro Tag): längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates, bei Betreuungswechsel längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
Variante 12+2 (33 € pro Tag): längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates, bei Betreuungswechsel längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. (cgs)
S. 274Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienst
Die Zuverdienstgrenzen betragen
beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld 16.200 € im Kalenderjahr,
beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld 6.400 € im Kalenderjahr.
Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld kann anstelle der fixen Zuverdienstgrenze auch ein höherer individueller Grenzbetrag herangezogen werden, in Höhe von 60% der gesamten maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Werden diese Zuverdienstgrenzen überschritten, so verringert sich das Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag. Es besteht die Möglichkeit, für einzelne Monate auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu verzichten. In diesem Falle werden die Einkünfte, die auf den Zeitraum des Verzichtes entfallen, nicht berücksichtigt.
Für die Überschreitung der Zuverdienstgrenze werden Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe zählen ebenfalls dazu. Für die Berechnung des Zuverdienstes sind verschiedene Berechnungsmethoden heranzuziehen, je nachdem, ob es sich um Einkünfte aus unselbständiger Arbeit oder um die anderen Einkünfte handelt (siehe den Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner zur Berechnung des Zuverdienstes sowie weitere Details unter www.kinderbetreuungsgeld.gv.at).
Ermittlung der Zuverdienstgrenze bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit:
Die für die Monate des Kinderbetreuungsgeldbezugs maßgebliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage (Bruttoeinkünfte reduziert um die gesetzlichen Abzüge) wird durch die Anzahl der Monate mit Kinderbetreuungsgeldbezug geteilt und mit zwölf multipliziert. Dieser Jahresbetrag wird um die Werbungskosten vermindert und um 30% erhöht.
Ermittlung der Zuverdienstgrenze bei den anderen Einkünften:
Es sind auch hier nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld erzielt werden. Dabei ist - bspw mittels Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - nachzuweisen, welche Einkünfte dem Zeitraum vor Beginn oder nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges zuzuordnen sind. Jene Einkünfte, die auf diesen Zeitraum entfallen, werden durch die Anzahl der Monate mit Kinderbetreuungsgeldbezug geteilt und mit zwölf multipliziert. Dieser Jahresbetrag wird dann um 30% erhöht. Die Abgrenzung der Einkünfte bspw mittels Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber den Krankenversicherungsträger zu erfolgen. (cgs)
S. 275Kindererziehung
Zeiten der Kindererziehung sind leistungswirksame → Ersatzzeiten nach den §§ 227a, 228a, 239 ASVG, §§ 116a, 116b, 123 GSVG und §§ 107a, 107b, 114 BSVG. In dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit (bzw bei Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit) vorliegt, wird bei einer Versicherten, die ihr Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der → Geburt des Kindes, als Ersatzzeit anerkannt.
Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der Frist von 48 Kalendermonaten, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor Ablauf dieser 48-Kalendermonats-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder zu zählen. Der Erziehung der Kinder im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des EWR gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine → Geldleistung aus dem Versicherungsfall der → Mutterschaft nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz bzw auf → Betriebshilfe nach dem GSVG besteht bzw bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt.
Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für die Personen, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen haben. Für die Zuordnung zum jeweiligen Elternteil gelten folgende Bestimmungen: Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Karenzgeld, Sondernotstandshilfe und → Kinderbetreuungsgeld oder eine Leistung aus dem GSVG bezogen hat, oder im maßgeblichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag, während der andere Elternteil in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und/oder überwiegend erzogen hat. Der andere Elternteil kann diese Vermutung widerlegen. Treffen die obigen Voraussetzungen für beide Elternteile zu, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen. Die Widerlegung der Vermutung ist spätestens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.
Für jeden Ersatzmonat aufgrund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8% zu entrichten. Die → Beitragsgrundlage für diese Zeiten der Kindererziehung beträgt 1.105,50 €* (§ 227a Abs 8 ASVG).
Überschneiden sich nach § 239 ASVG Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer → Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes mit einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs 1 Z 3 und § 228 Abs 1 Z 5 ASVG (Zeiten des Bezugs von → Wochengeld), ist für diese → Versicherungsmonate nur die BemessungsgrundlageS. 276 aus den anderen → Versicherungszeiten anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die → Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate (zB → Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) mit den obigen Ausnahmen, so wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage von den anderen Zeiten und die Bemessungsgrundlage von den Zeiten der Kindererziehung zusammengezählt.
Für die Berechnung des → Steigerungsbetrags ist eine → Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Diese ist die Summe der Bemessungsgrundlagen für normale Versicherungszeiten und für Kindererziehungszeiten aller für das Ausmaß der Pension nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem FSVG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate geteilt durch die Summe der Versicherungsmonate.
Auf die für den Bezug der Langzeitversichertenregelung erforderlichen Beitragszeiten von 540 Monaten für Männer bzw 480 Monaten für Frauen sind Zeiten der Kindererziehung im Höchstausmaß von 60 Monaten anzurechnen. Für die Ausdehnung des Bemessungszeitraums zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind Kindererziehungszeiten im Ausmaß von maximal 36 Monaten pro Kind zu berücksichtigen. Dadurch kommt es zu einer Verringerung des Bemessungszeitraums.
Die ersten 24 Monate nach der Geburt eines Kindes sind Beitragszeiten. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht.
Durch die → Pensionsharmonisierung mit sind - neben anderen Zeiten - Zeiten der Kindererziehung für maximal vier Jahre (fünf Jahre bei → Mehrlingsgeburten) Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (vgl § 3 Abs 1 Z 2 APG).
Die Berücksichtigung der Kindererziehung erfolgt seit im Zuge einer eigenen → Beitragsgrundlage, welche monatlich 1.649,84 €* beträgt. Da dies nun Teilversicherungszeiten in der Pensionsversicherung sind, werden die Beiträge aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanziert (§ 44 Abs 1 Z 18, § 52 Abs 4 Z 3 ASVG). (rta)
Kindergärten
Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zB von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen für → Betriebssport), ist als beitragsfreies Entgelt anzusehen (§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG). (rl)
Kinderzuschuss, Pensionsversicherung
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur → Invaliditätspension gebührt für jedes Kind S. 277ein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG und § 135 BSVG). Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der Kinderzuschuss beträgt 29,07 € monatlich. Die Kinderzuschüsse gebühren 14-mal pro Jahr und werden gemeinsam mit der Pension ausbezahlt.
Wird gemäß § 106 ASVG wahrgenommen, dass Kinderzuschüsse vom → Zahlungsempfänger nicht zu Gunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. (rta)
Kinderzuschuss, Unfallversicherung
→ Schwerversehrten gebührt für jedes Kind ein Kinderzuschuss in der Höhe von 10% der Summe von → Versehrtenrente und Zusatzrente, maximal 76,31 € (§ 207 ASVG). Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die → Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nicht übersteigen. Der Kindesbegriff (→ Kinder) richtet sich nach § 252 ASVG. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag geleistet, wobei der Antrag auf Versehrtenrente nicht den Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses ersetzt. (ep)
Kleinunternehmerregelung
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG) zu erwirken. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt auch keine Einbeziehung in die → Selbständigenvorsorge. Der Unfallversicherungsschutz bleibt bestehen, daher ist der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 8,67 €* monatlich zu bezahlen.
Kleinunternehmer sind Einzelunternehmer im Sinne von → Gewerbetreibenden (Wirtschaftskammermitglieder) und → Ärzten (Angehörige einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind - nicht → Wohnsitzärzte),
deren jährliche Einkünfte den Betrag von 4.743,72 €* und
deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von 30.000 €
nicht übersteigt. Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, dh (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.
Der Kleinunternehmer muss einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen. In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten werden. Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die
S. 278innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (fünf Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder
das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten hat.
Seit kann unabhängig von diesen drei genannten Voraussetzungen der Antrag auch
für die Dauer des Bezuges von → Kinderbetreuungsgeld und/oder
höchstens für die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei → Mehrlingsgeburten höchstens für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.
Wenn sich die Zeit der Ausnahme nicht mit der Zeit der selbständigen Tätigkeit im Kalenderjahr deckt, dürfen die durchschnittlichen
monatlichen Einkünfte nicht den Betrag von 395,31 €* und
monatlichen Umsätze nicht den Betrag von 2.500 €
überschreiten.
Die Ausnahme kann nur für jene ganzen Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder für die eine Kindererziehungszeit vorliegt. Der Vorteil dieser Änderung seit liegt insb darin, dass eine Ausnahme auch bei Vorliegen einer längeren GSVG-Pflichtversicherung (mehr als zwölf Kalendermonate im Rahmenzeitraum) möglich ist.
Einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung kann nur eine natürliche Person stellen. Für Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften wie OG, KG oder GmbH finden die Sonderregelungen für Kleinunternehmer keine Anwendung. Der Antrag kann im Kalenderjahr auch rückwirkend gestellt werden. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung gilt dann frühestens ab Beginn des Kalenderjahres (bzw ab Beginn des Monats des Kinderbetreuungsgeldbezuges/der Kindererziehungszeit), in dem der Antrag vom Kleinunternehmer gestellt wurde, sofern keine Leistungen aus der Kranken- bzw Pensionsversicherung bezogen wurden. Wurden bereits Leistungen bezogen, so beginnt die Ausnahme mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Kleinunternehmer die Gewinn- oder Umsatzgrenze überschritten hat, ist der Wegfall der Ausnahme festzustellen und sind Beiträge zu leisten. Bevor ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gestellt wird, sollte bedacht werden, dass dann aus der selbständigen Tätigkeit keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht. (gg)
S. 279Kommanditisten
Der Kommanditist ist neben dem → Komplementär jener Gesellschafter einer KG, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit einem bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist.
Kommanditisten, deren Beteiligung und Mindestrechte nach dem UGB gestaltet und die ausschließlich Kapitalgeber sind, sind nicht erwerbstätig und unterliegen nicht der Pflichtversicherung. Steuerlich sind die Einkünfte der Kommanditisten (je nach inhaltlicher selbständiger Tätigkeit der KG) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren.
Erbringen Kommanditisten eine Tätigkeit oder übernehmen sie typische unternehmerische Aufgaben, besteht die Möglichkeit der Pflichtversicherung nach folgenden Gesetzen:
ASVG-Pflichtversicherung aufgrund eines (freien) Dienstvertrages zur KG, wenn die Merkmale eines → (freien) Dienstverhältnisses vorliegen, oder
GSVG-Pflichtversicherung als → Neue Selbständige, wenn Kommanditisten zB Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden oder zB ein Unternehmerrisiko tragen, das über die Hafteinlage hinausgeht (zB unbeschränkte Nachschusspflicht bei Verlusten).
Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis vor dem begründet worden ist, bleiben von der Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger (für Kommanditisten ist diese Bestimmung der Pflichtversicherung ab in Kraft getreten) weiterhin ausgenommen.
Die Prüfung, ob keine oder eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten vorliegt, erfolgt immer im Einzelfall (ua auch anhand des Gesellschaftsvertrages). Die dazu ergangene umfangreiche Judikatur des VwGH ist zu berücksichtigen. (gg)
Kompetenzzentrum Begutachtung
Das Kompetenzzentrum Begutachtung, geregelt in § 307g ASVG, § 171a GSVG und § 163a BSVG, wurde mit eingerichtet (SRÄG 2012, BGBl I 2013/3). Ein Kompetenzzentrum wird bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtet und hat die Aufgabe, medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene → Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und des → Pflegegeldes zu erstellen. Andere Versicherungsträger sowie das → Arbeitsmarktservice können Gutachten beim Kompetenzzentrum Begutachtung erstellen lassen. Diese ärztlichen Gutachten sind für das Arbeitsmarktservice verbindlich (§ 8 Abs 3 AlVG). Bei Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen → Rehabilitation sind die Richtlinien des Hauptverbands zu beachten. Zum Zwecke der Ausbildung von Gutachtern hat die PVA gemeinsam mit der → Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der → Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie der S. 280→ Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Akademie (gemeinnütziger Verein) aufzubauen und zu betreiben.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind aufgrund der zu großen inhaltlichen rechtlichen Unterschiede nicht am Kompetenzzentrum Begutachtung bei der PVA beteiligt, sondern betreiben ein eigenes Kompetenzzentrum, um die Besonderheiten der Selbständigen ausreichend berücksichtigen zu können. (rta)
Komplementäre
Komplementäre sind unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG. Die KG ist eine Personengesellschaft, der mindestens ein Vollhafter und ein Teilhafter angehören müssen. Nach der Definition des UGB ist die KG eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (→ Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei ansonsten die für die OG geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wenn sonst nichts anderes bestimmt ist (§ 161 UGB).
Komplementäre können nach dem GSVG aufgrund zweier verschiedener Tatbestände in die Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung einbezogen werden:
Ist die KG Mitglied einer Wirtschaftskammer, sind die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) als → Gewerbetreibende in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert (§ 2 Abs 1 Z 2 GSVG). In der Unfallversicherung sind die Komplementäre nach dem ASVG teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Die Pflichtversicherung tritt für einen Komplementär unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ein und auch unabhängig davon, ob der Komplementär in seinem persönlichen Einkommensteuerbescheid einen Gewinn oder Verlust ausweist. Die Versicherungspflicht wird durch die Wirtschaftskammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet.
Ist die KG nicht Mitglied einer Wirtschaftskammer (dies ist insb dann der Fall, wenn keine Tätigkeiten iSd § 2 WKG ausgeübt werden), können die Komplementäre als → Neue Selbständige pflichtversichert sein. Näheres zu den Möglichkeiten und Grundsätzen zur Pflichtversicherung siehe beim Begriff der Neuen Selbständigen. (gg)
Kontoerstgutschrift
Die Kontoerstgutschrift (§ 15 APG) ersetzt bei Personen, die ab dem geboren sind, für die Zeiten vor dem die komplizierte → Parallelrechnung, indem alle bis Ende 2013 erworbenen → Versicherungszeiten mit einer Gutschrift abgegolten werden. Die Kontoerstgutschrift wird als Gesamtgutschrift für 2013 in das Pensionskonto gestellt und ersetzt sämtliche S. 281Gutschriften bis 2013. Grundsätzlich ist die Kontoerstgutschrift so konzipiert, dass Kostenneutralität im Vergleich zur Parallelrechnung besteht. Dennoch sind bei Personen mit stark schwankenden Einkommensverläufen höhere Verluste gegeben, sodass ein Verlustdeckel eingezogen wurde. Insgesamt besteht je nach Jahrgang eine Bandbreite von +/- 1,5% (bei Jahrgang 1955) bis 3,5% (ab Jahrgang 1965).
Der Einfluss von Versicherungszeiten ab auf die Pensionshöhe wird durch die Kontoerstgutschrift unmittelbar nachvollziehbar. Die Erstgutschrift wird durch folgende Parameter bestimmt: 1,78 Steigerungsprozente pro Jahr, wobei die 336 höchsten monatlichen → Gesamtbeitragsgrundlagen (= „besten 28 Jahre“), geteilt durch 392, herangezogen werden. Die Kindererziehungszeiten werden mit ca 1.075 € bzw 1.500 € pro Monat bewertet. Besonderheiten bei GSVG-Versicherten (System der Nachbemessung) werden berücksichtigt. In bestimmten Fällen ist eine Neuberechnung oder → Ergänzungsgutschrift (zB bei selbständig Erwerbstätigen im Rahmen der Nachbemessung von → Beitragsgrundlagen) vorgesehen. Der Rechtsschutz wird durch ein → Widerspruchsverfahren gewährleistet. (rta)
Kontrollarzt
Kontrollärzte sind Ärzte, welche im Interesse des Krankenversicherungsträgers arbeiten. Sie kontrollieren die vorliegenden Krankenstände, indem sie in periodischen Abständen die Krankenversicherten zu Kontrolluntersuchungen laden.
Leistet ein Versicherter einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge, so kann der Versicherungsträger verfügen, dass das → Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht (§ 143 Abs 6 ASVG).
Nun kann es vorkommen, dass der Ladung zum Kontrollarzt nicht Folge geleistet werden kann, da infolge der Krankheit ein Verlassen der Wohnung nicht möglich oder geboten erscheint. In diesem Fall genügt eine telefonische Verständigung von diesem Umstand, um den soeben beschriebenen Folgen zu entgehen. Wenn eine ordnungsgemäße Entschuldigung zum Kontrolltermin vorliegt, wird der Versicherte in absehbarer Zeit neuerlich geladen.
Bestätigt der Kontrollarzt die Krankheit, so steht einer Verlängerung des Krankenstandes nichts im Wege. Verfügt jedoch der Kontrollarzt, dass bis zu einem bestimmten Tag der Krankenstand beendet ist, so wird mit diesem Tag das Krankengeld vorerst eingestellt. Erst bei einem neuerlichen Arztbesuch des Versicherten beginnt ein Folgekrankenstand zu laufen.
Die Mitarbeiter der Gebietskrankenkassen sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen und betrieblichen Verhältnisse der Versicherten und ihrer Dienstgeber verpflichtet. Dem Dienstgeber werden Auskünfte erteilt,
S. 282seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und
wie lange sie voraussichtlich dauern wird.
Keine Auskunftspflicht besteht darüber, was die Kontrolle ergeben hat oder wann der Dienstnehmer zum Chefarzt vorgeladen ist. (mr/so)
Kontrolle
Die Dienstgeber, Personen, die Geld- bzw → Sachbezüge leisten oder geleistet haben, sonstige meldepflichtige Personen und Stellen und → Bevollmächtigte haben den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle → Geschäftsbücher und Belege sowie sonstige → Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind (§ 42 ASVG).
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Versicherungsträgers die auskunftspflichtigen Personen (Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten. Entstehen durch diese Maßnahmen dem Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen, Buchprüfung, Reiseauslagen und dergleichen), so kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle) auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge einzutreiben (→ Auskunftspflicht). (mt)
Kontrollmeldungen
Zwecks Sicherung des Anspruchs auf → Arbeitslosengeld bzw → Notstandshilfe muss sich die arbeitslose Person mindestens einmal pro Woche beim zuständigen → AMS unter Vorweisung der Meldekarte persönlich melden. Im Rahmen des Kontrolltermins überprüft das AMS das weitere Vorliegen der Voraussetzung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Es kann daher ein Kontrolltermin nicht wirksam vorgeschrieben werden, sofern noch kein Leistungsanspruch des Arbeitslosen vorliegt.
Nach § 49 AlVG kann das AMS dem Arbeitslosen die Einhaltung von Kontrollmeldungen auch gänzlich nachsehen, die Zahl der Kontrollmeldungen vermindern oder häufigere Kontrollmeldungen vorschreiben. Besonders im Zusammenhang mit der Vorschreibung vermehrter Kontrolltermine durch das AMS hat der Arbeitslose einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Gründe hierfür.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Kontrolltermin versäumt und keine ausreichende Entschuldigung erbringt, verliert vom Tag des ferngebliebenen Kontrolltermins bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (→ Sperren, Arbeitslosenversicherung). Die Belehrung über die Rechtsfolgen sowie die Kenntnisnahme des Kontrolltermins sind daher zwingende Voraussetzungen für den Anspruchsverlust. Nach der Judikatur des VwGH kann die bloße Übergabe einer Broschüre für S. 283einen „Impulstag“ nur dann die Folgen einer versäumten Kontrollmeldung nach sich ziehen, sofern nachweislich auf diesen Termin als Kontrolltermin hingewiesen und eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde.
Trotz Vorliegens der Voraussetzungen kommt es zu keinem Anspruchsverlust, wenn der Arbeitslose einen triftigen Grund für seine Säumnis gegenüber dem AMS glaubhaft macht. Das AlVG lässt offen, welche Gründe zu einem Ausschluss von der Sanktionsverhängung führen können. Eine diesbezügliche Entscheidung hat daher immer im Einzelfall zu erfolgen. Sollte das Vorliegen eines triftigen Grundes für die ferngebliebene Kontrollmeldung strittig sein, ist der Regionalbeirat anzuhören. (cm)
Körperersatzstücke
Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen → Hilfsmittel (darunter auch Körperersatzstücke) sowie für deren Instandsetzung vorsehen, soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach anderen Gesetzen wie zB den Sozialentschädigungsgesetzen besteht (§ 154 ASVG). (mr/so)
Korridorpension
Die Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG wurde mit der → Pensionsharmonisierung ab eingeführt. Ein Anspruch auf die Korridorpension besteht bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn die versicherte Person
mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende → Versicherungsmonate nach dem APG oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, wurde diese besondere Anspruchsvoraussetzung verschärft. Ab wird die → Wartezeit von 450 auf 480 Versicherungsmonate stufenweise um sechs Versicherungsmonate pro Jahr angehoben. Das heißt, beginnend mit 2013 beträgt sie 456 Versicherungsmonate, 2014 462 Versicherungsmonate, 2015 468 Versicherungsmonate, 2016 474 Versicherungsmonate und ab 2017 480 Versicherungsmonate.
am → Stichtag weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches die → Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dazu gibt es allerdings gesetzlich festgelegte Ausnahmen (zB geringer → Einheitswert im BSVG, → Hausbesorger; Sonderregeln bei politischen Mandataren).
Die Korridorpension ist derzeit nur männlichen Versicherten möglich, weil Frauen ohnehin mit 60 Jahren in die Regelpension gehen können. Ab dem Jahr 2028 können nach derzeitiger Rechtslage erstmals Frauen die Korridorpension in Anspruch nehmen. Der Bezug der Korridorpension führt zu einem Abzug von S. 2844,2 Prozentpunkten pro Jahr. Diese Abzüge erfolgen außerhalb des Verlustdeckels. Die Abschläge im → Pensionskonto wurden nunmehr von 4,2% auf 5,1% erhöht. Wirksam wird diese Maßnahme erst ab 2017 (Männer ab Jahrgang 1955). Der maximale Abschlag beträgt dann 15,3% (anstelle von 12,6%).
Die Korridorpension fällt weg, wenn der Bezieher eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, oder ein Erwerbseinkommen bezieht, welches die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dazu gibt es Ausnahmen (§ 4 Abs 6 APG: zB Hausbesorger, geringer Einheitswert des bäuerlichen Betriebs [2.400 €], Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs einer → Urlaubsersatzleistung). Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters stellt der Pensionsversicherungsträger die Leistung von Amts wegen neu fest. Für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, ist sie um 0,55% zu erhöhen.
Da die Korridorpension eine → Alterspension ist, fallen bei Eintritt der Voraussetzungen ein etwaiger Bezug von → Arbeitslosengeld, → Altersteilzeitgeld, → Übergangsgeld nach Altersteilzeit bzw Übergangsgeld grundsätzlich weg. Die Korridorpension kann auch noch nach dem 65. Lebensjahr bis zum 68. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für jedes Jahr der späteren Inanspruchnahme nach dem 65. Lebensjahr erhöht sich die Pension um 4,2%, maximal um 12,6% der Leistung.
Für Personen, die nach den Übergangsbestimmungen der Pensionsreform 2003 die → vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer noch beanspruchen können, wird der Abschlag von diesem Anfallsalter heruntergerechnet.
Versicherte, welche
die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllen und
auch invalid/berufsunfähig/erwerbsunfähig/dienstunfähig sind,
müssen nicht die Korridorpension beanspruchen. Es kann auch die Pension aus gesundheitlichen Gründen beantragt werden. Dies hat den großen Vorteil, dass die zusätzlichen Abschläge der Korridorpension nicht greifen. (rta)
Kosmetische Behandlung
Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind (§ 133 Abs 3 ASVG). (mr/so)
Kostenbeitrag, Krankenanstaltsaufenthalt
Der Kostenbeitrag bei stationärem Aufenthalt in einer Krankenanstalt wird in jedem Bundesland gesondert S. 285geregelt. Er dient nicht zur Abdeckung der Kosten der medizinischen Leistungen, sondern ist von den „Pfleglingen“ gem § 27a KAKuG als Pauschale direkt an die Krankenanstalt zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag ist nur für eine Höchstdauer von 28 Tagen in einem Behandlungsjahr zu leisten. (mr/so)
Kostenbeteiligung, ASVG
Neben der Kostenbeteiligung bei → Heilbehelfen kann auch der unentbehrliche Zahnersatz unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden (§ 153 ASVG).
Fallen Maßnahmen der Krankheitsverhütung auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden. (mr/so)
Kostenbeteiligung, GSVG
In der Krankenversicherung nach dem GSVG ist vorgesehen, dass der Versicherte für die vom Versicherungsträger gewährten → Sachleistungen mit Ausnahme der → Anstaltspflege einen Kostenanteil in Höhe von 20% zu entrichten hat (§ 86 GSVG). Dieser Kostenanteil wird von der → Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachträglich vorgeschrieben oder von der Pension einbehalten.
Die Höhe des Selbstbehalts bei Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen beträgt grundsätzlich 20%. Bloß den halben Selbstbehalt zahlen Versicherte, die an einem Gesundheitsprogramm teilnehmen und die Gesundheitsziele erreicht haben. Die aktive Gesundheitsvorsorge von Versicherten, die aufgrund eines Gesundheitschecks bei einem Arzt des Vertrauens sich Gesundheitsziele setzen, wird belohnt. Bei Erreichen der Gesundheitsziele kann ein Antrag auf Reduzierung des Kostenanteils gestellt werden. Bei → Heilbehelfen und sonstigen → Hilfsmitteln ist grundsätzlich ein Selbstbehalt von 20% unter Berücksichtigung eines Mindest- und Höchstbetrags, bis zu dem die Kosten übernommen werden, vorgesehen. Im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz beträgt der Selbstbehalt im Regelfall 20%, bei aktiver Gesundheitsvorsorge 10%. Für gewisse Leistungen ist ein Selbstbehalt in der Höhe von 50% vorgesehen. Bei bspw folgenden Sachleistungen ist kein Kostenanteil vorgesehen:
Spitalsaufenthalt in der allgemeinen Gebührenklasse, es ist nur der allgemeine Spitalskostenbeitrag zu entrichten,
Jugendlichenuntersuchungen,
Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen,
medizinische Hauskrankenpflege
Maßnahmen der Krankheitsverhütung,
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen,
S. 286ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern als Mutterschaftsleistungen,
medizinische Maßnahmen der Rehabilitation,
bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten,
bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen,
Leistungen für Kinder- und Waisenpensionsbezieher, ausgenommen Kieferregulierungen.
Auf Antrag ist in besonderen Fällen eine Befreiung vom Kostenbeitrag möglich (Dialysebehandlung, Strahlen- oder Chemotherapie, Organtransplantation, für Organspender, Behinderteneigenschaft von mind 50%, Schwerversehrte). Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag von der Einhebung des Kostenanteils absehen, wenn eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherten vorliegt. Diese liegt dann vor, wenn das monatliche Einkommen den → Richtsatz für die → Ausgleichszulage für Paare oder Einzelpersonen nicht übersteigt. Pensionisten, die eine Ausgleichszulage beziehen, sind ohne gesonderten Antrag von der Entrichtung eines Kostenanteiles befreit. Zusätzlich ist nunmehr auch eine Deckelung des zu entrichteten Kostenanteils vorgesehen: Erreicht die Jahressumme der Kostenanteile 5% des festgestellten Jahreseinkommens des Versicherten, ist für die weiteren Leistungen kein Kostenanteil mehr zu bezahlen. (cgs)
Kostenersatz
Nimmt jemand nicht die Vertragspartner des Versicherungsträgers oder ihre eigenen Einrichtungen für Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so sind ihm vom Krankenversicherungsträger 80% derjenigen Kosten zu ersetzen, die dieser bei Abrechnung mit dem Vertragspartner zahlen müsste (siehe auch → Wahlärzte). Anstelle der einzelnen Kosten können auch Pauschbeträge erstattet werden (§ 131 ASVG).
Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in Anspruch nimmt.
Beim Eintreten plötzlicher Unfälle, Erkrankungen oder sonstiger Notfälle kann der nächst erreichbare Arzt (Dentist), die nächst erreichbare Gruppenpraxis oder erforderlichenfalls auch die nächst erreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls Gefahr im Verzug ist. Der Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch die notwendigen Reise-(Fahrt-)kosten übernommen werden (→ Beförderung, Krankenversicherung).
S. 287Wenn Leistungen der Krankenversicherung außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers (meist Beschäftigungsort) am → Wohnsitz in Anspruch genommen werden, so hat auf Ersuchen des Krankenversicherungsträgers des Beschäftigungsortes der Krankenversicherungsträger des Wohnortes die Leistungen gegen Kostenersatz zu gewähren. Die mit dem Versicherungsträger des Wohnsitzes in Vertrag stehenden Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten usw sind zur Leistung ebenso verpflichtet.
Im Bereich der Unfallversicherung kann durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein Anspruch auf Leistung aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, und die die → Unfallheilbehandlung nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen als Kostenersatz zu gewähren sind.
Auch gebührt Kostenersatz in Bezug auf Instandhaltung von → Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel); ebenso wie im Zusammenhang mit notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten von → Organtransplantationen. (mr/so)
Kostenerstattung
Nimmt ein Versicherter keinen → Vertragsarzt, sondern einen → Wahlarzt, dh einen Arzt ohne → Kassenvertrag in Anspruch, so hat er Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 80% des Betrages, den der Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners hätte aufwenden müssen (§ 131 ASVG). Die 20 %ige Differenz dient der Abdeckung der durch die gesonderte Abrechnung auflaufenden Kosten.
Wenn ein Dienstnehmer sich im Ausland dienstlich aufhält und dort erkrankt, so hat sein Dienstgeber vorläufig die Kosten für die Krankenbehandlung zu bezahlen. Diese Verpflichtung des Dienstgebers beschränkt sich jedoch auf Sachleistungen. Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen. Dieser erstattet dem Dienstgeber die Kosten. Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens 1/30, für ärztliche Hilfe höchstens 1/20 der → Höchstbeitragsgrundlage für jeden Kalendertag der Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme der Leistung im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen Pflegekostenzuschuss (§ 130 ASVG).
Die Höchstsätze für ärztliche Hilfe und Heilmittel werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch des Versicherten auf → Krankengeld zur Gänze ruht (bei → Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber).
Stehen Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für S. 288die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes zu leisten gewesen wäre (§ 131a ASVG).
Die Träger der Krankenversicherung können in ihren Satzungen bestimmen, dass für Versicherte, deren → Arbeitsverdienst einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der Barleistungen darf 80% der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten (§ 132 ASVG).
Sollten außervertragliche Leistungen (Leistungen, die in der Honorarordnung nicht vorgesehen sind - sogenannter „kassenfreier Raum“) eine Besserung/Heilung des Leidens mit sich bringen, die vergleichbare vertragliche Leistungen nicht erreichen, hat der Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe vergleichbarer (Pflicht-)Leistungen in der Honorarordnung. Nimmt ein Versicherter einen Vertragspartner außerhalb der Sachleistung in Anspruch, so kommt dies einer anderweitigen Krankenbehandlung gleich. Demnach darf ein Versicherter einen Vertragsarzt privat im Hinblick auf eine spätere Kostenerstattung entsprechend § 338 ASVG in Anspruch nehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, die er auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers nicht erbringen darf.
Ebenfalls zu einer Kostenerstattung kann es unter bestimmten Voraussetzungen nach der Einlösung von → Privatrezepten kommen. (mr/so)
Krankenanstalten
Die Krankenanstalten sind im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz aufgezählt (§ 2 Abs 1 KAKuG). Sie dienen den Trägern der Krankenversicherung zur Durchführung der → Anstaltspflege als Versicherungsleistung. Die Anstaltspflege ist idR in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt zu gewähren (§ 144 ASVG).
Anstaltspflege kann auch durch Träger der Unfallversicherung bei Vorliegen eines → Arbeitsunfalles oder einer → Berufskrankheit gewährt werden. In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Träger der Unfallversicherung.
Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gewährt wird, in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt einzuweisen. Hierbei sind die Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zulässt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.
In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger nicht ohne Gefahr für den Erkrankten zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine landesfondsfinanzierte Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigenS. 289 Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an.
Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern von Krankenanstalten (Länder) über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sind nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
Die Krankenanstalten sind verpflichtet, die eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
Die den Krankenanstalten gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten.
Alle Leistungen der Krankenanstalten, insb im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich, einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit bestimmten Gebührenersätzen abzugelten.
Der Kostenbeitrag ist von der Krankenanstalt für Rechnung des Landesfonds einzuheben.
Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Landesfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
-das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (zB Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde),
-das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten,
-das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen,
-das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen zu erhalten, auf Grund derer Zahlungen eines Landesfonds oder anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insb Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten).
Die Länder haben Vorsorge zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Versicherungsträgern elektronisch vorzunehmen ist.
Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Landesfonds.
Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der jeweilige Landesfonds als Versicherungsträger.
Wenn Leistungen der Krankenanstalten gewährt werden, hat der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Landesfonds gegenüber dem Versicherten, PatientenS. 290 oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen.
Die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden.
Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere eingewiesen werden, mit der der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel des Versicherungsträgers keine Krankenanstalt besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne der obigen Ausführungen gleichzuhalten.
Die Verträge mit den anderen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insb nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen hierfür sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Hauptverband abzuschließen sind. Auch für die von der → Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingerichteten Krankenanstalten sind die Höhe der Verpflegskosten und die Zahlungsbedingungen durch einen Vertrag festzulegen. (mr/so)
Krankenbehandlung
Die Träger der Krankenversicherung haben insb die Aufgabe, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Angehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Sie sind berechtigt, nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften
Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung und
Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.
Die Krankenbehandlung umfasst:
→ Heilmittel,
→ Heilbehelfe.
S. 291Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden idR als → Sachleistung erbracht. Durch die Krankenbehandlung soll die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
Einen Sonderfall stellen hierbei die → kosmetischen Behandlungen dar.
Für → Angehörige, die einen sonstigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach dem ASVG. Befindet sich ein versicherter Angehöriger in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden Leistungen nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz im Rahmen der → Anstaltspflege zu gewähren sind (§ 133 ASVG).
Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Auch dann, wenn die Krankenbehandlung zwar innerhalb der Pflichtversicherung oder innerhalb der → Schutzfrist nach der Pflichtversicherung (sechs Wochen) begonnen hat, aber über diesen Zeitpunkt darüber hinaus andauert, wird Krankenbehandlung gewährt (§ 122 ASVG).
Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im Folgenden bezeichneten Personen sowie für deren Familienangehörige zu gewähren. Diese Personen sind unter anderem:
Personen, die in der sechswöchigen Schutzfrist nach Ende der Pflichtversicherung erkranken, wenn sie gleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, und zuvor innerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vor der Erwerbslosigkeit mindestens sechs Wochen versichert waren. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf → Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw Wochengeld zu laufen. Die sechswöchige Frist verlängert sich
-um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes/Zivildienstes/Auslandsdienstes,
-um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf → Arbeitslosengeld oder → Notstandshilfe über die Frist von sechs Wochen hinausgeht.
S. 292Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben, da sie den Arbeitslosengeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechen und ein aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit erzieltes Einkommen über der → Geringfügigkeitsgrenze erzielen.
Der Krankenversicherungsschutz besteht jedenfalls zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Bevorschussung von Leistungen der Pensionsversicherung sowie → Übergangsgeld nach Altersteilzeit und Übergangsgeld.
Der Versicherungsfall der → Mutterschaft ist keine Krankheit. Es kann jedoch im Anschluss an die → Entbindung der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten. Dann erst gebührt der Betreffenden auch eine Leistung aus dem Titel der Krankenbehandlung. (mr/so)
Krankenentgelt
Unter Krankenentgelt versteht man jene Bezüge, welche der Dienstgeber auf Grund des Gesetzes oder des entsprechenden Kollektivvertrages für eine bestimmte Zeit zu zahlen hat (siehe auch → Entgeltfortzahlung). Solange der Dienstgeber die vollen Bezüge zu zahlen hat, ruht das → Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung. Ist der Dienstgeber verpflichtet, 50 % des Krankenentgeltes zu zahlen, gebührt das Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung auch zur Hälfte. Solange jedoch der Dienstgeber weniger als 50% des Krankenentgeltes zu zahlen hat, gebührt das Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung in voller Höhe (§ 143 ASVG). Diese zuletzt genannten Leistungen sind beitragsfrei, wenn sie weniger als 50% der vollen Bruttobezüge des Versicherten betragen (→ beitragsfreie Bezüge).
Wenn auch die Höchstdauer dieses „Teilkrankenentgeltes“ erschöpft ist und die Krankheit noch immer andauert, gebührt nur mehr das Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung.
Gewährt ein Dienstgeber einem Angestellten im Erkrankungsfall für Zeiträume, für die ein Anspruch auf Weiterzahlung des halben Entgelts besteht, freiwillig das volle Entgelt, und für Zeiträume, für die der Entgeltanspruch nur mehr 25% beträgt, freiwillig das halbe Entgelt, so besteht Beitragspflicht, auch wenn gleichzeitig Krankengeld seitens der Krankenkasse geleistet wird. Nur eine einmalige freiwillige Krankenstandsbeihilfe wäre beitragsfrei.
Auch wenn das Krankenentgelt erst einschließlich freiwilliger betrieblicher Zuwendungen, Kinderzulagen, Werks- oder Dienstwohnungen usw während des Krankenstandes 50% der vor der Arbeitsunfähigkeit gebührenden Geld- und Sachbezüge übersteigt, besteht Beitragspflicht (§ 49 Abs 3 Z 9 ASVG). Dessen ungeachtet ist aber in solchen Fällen vom Krankenversicherungsträger das Krankengeld zu gewähren, da nur Bezüge, auf die nach gesetzlichen oder vertraglichen S. 293Bestimmungen Anspruch besteht, das → Ruhen des Krankengeldanspruches bewirken.
Wird während eines Krankenstandes das Dienstverhältnis gekündigt und erstreckt sich die Verpflichtung zur Zahlung des Krankenentgeltes über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, so besteht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus Beitragspflicht. Bei der → Abmeldung kann das Ende des Entgeltanspruches daher nicht dem Ende des Dienstverhältnisses gleichgestellt werden, sondern muss später liegen.
Wurde jedoch ein Dienstverhältnis gekündigt und hat der Krankenstand erst innerhalb der Kündigungsfrist begonnen, so endet die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Das Ende des Dienstverhältnisses und das Ende des Entgeltanspruches fallen in diesem Fall zusammen.
Ist bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch ein Urlaub ganz oder teilweise offen, so gebührt hierfür Ersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG, → Urlaubsersatzleistung). Die fiktive Verlängerung des Versicherungsverhältnisses um die Tage der Ersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub kann erst nach Ende eines etwaigen Krankenentgeltanspruches erfolgen.
Für die Zeit eines vollen Krankenentgeltanspruches an den Dienstgeber bzw eines etwaigen halben Krankenentgeltanspruches ruht das Krankengeld als Leistung der Krankenversicherung zur Gänze bzw zur Hälfte. Diese Ruhenszeiten sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen. Für Zeiten, in denen das Krankenentgelt weniger als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge beträgt, gebührt das Krankengeld des Krankenversicherungsträgers zur Gänze. Es kommt in diesem Fall zu keinem Ruhen des Krankengeldes. (mr/so)
Krankenentgeltanspruch
Die Dauer der vom Dienstgeber zu gewährenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Voraussetzungen für diese werden durch Gesetz geregelt (§ 8 AngG, § 2 EFZG). Vereinzelt finden sich auch in Kollektivverträgen sowie in Dienstverträgen einzelne Bestimmungen über eine Verlängerung bzw eine teilweise Verlängerung des gesetzlichen Krankenentgeltanspruches.
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen darüber zu führen, an welchen Tagen Krankenentgelt gebührt. Weiters kann der Dienstgeber eine ärztliche Bestätigung vom Dienstnehmer verlangen, aus welcher die Tatsache und der Beginn eines Krankenstandes hervorgehen. Wenn der Dienstnehmer eine Arbeits- und Entgeltbestätigung verlangt, weil der Krankenversicherungsträger diese zwecks Auszahlung eines Krankengeldes benötigt, so hat ihm der Dienstgeber eine derartige Bestätigung auszustellen. In der Bestätigung ist genau anzuführen, für welchen S. 294Zeitraum das volle Krankenentgelt, für welchen Zeitraum nur ein Teilkrankenentgelt in welcher Höhe, und für welche Zeiten kein Krankenentgelt mehr gebührte. Weiters sind die entsprechenden Beträge einzusetzen, die bezahlt wurden.
Bei Vorliegen eines → Arbeitsunfalles bzw einer → Berufskrankheit gebührt Krankenentgelt idR für eine längere Dauer. (mr/so)
Krankengeld
Das Krankengeld ist eine → Geldleistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Nicht bei jeder Krankheit gebührt Krankengeld, sondern nur dann, wenn auf Grund der Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorliegt (§§ 138 ff ASVG, §§ 106 f GSVG).
Das Krankengeld soll auch als teilweiser Ersatz des Arbeitsentgeltes fungieren, das wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht bezahlt wird. Deshalb kommt es zu dessen → Ruhen, wenn der Dienstgeber → Krankenentgelt leisten muss.
Der Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit („Wartezeit“) bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn innerhalb der letzten zwölf Monate durch sechs Monate hindurch Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gegeben war, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu 52 Wochen. Durch die Satzung kann die Höchstdauer bis auf 78 Wochen erhöht werden.
Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches innerhalb von 13 Wochen ein neuerlicher Krankengeldanspruch für dieselbe Krankheit (sog „einheitlicher Versicherungsfall“), so werden die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet, eine Wartezeit besteht nicht. Die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzungserkrankung.
Ist die Höchstdauer abgelaufen und tritt erneut eine Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit ein, so wird das Krankengeld erst dann bezahlt, wenn dazwischen mindestens 13 Wochen in einer Pflichtkrankenversicherung gearbeitet wurde oder 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
Wenn in der Zwischenzeit ein Pensionsanspruch aus den Fällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder ein Anspruch auf → Versehrtenrente aus der Unfallversicherung entstanden ist, hat dies auf die Dauer des Krankengeldanspruches keinen Einfluss.
Auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches sind anzurechnen:
Ruhen wegen → Haft- oder → Auslandsaufenthalts,
Ruhen wegen Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit,
S. 295Ruhen der Hälfte des Krankengeldes wegen → Krankenentgeltanspruch von 50%,
Ruhen wegen Zahlung eines → Übergangsgeldes,
Ruhen des Krankengeldes wegen
-Nichtfolgeleistung einer Ladung zum Kontrollarzt oder
-Ablehnung einer Anstaltspflege trotz Vorliegens der Voraussetzungen oder
-Verletzung von Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes.
Das Krankengeld gebührt im Ausmaß von 50% der → Bemessungsgrundlage für den Kalendertag. Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60% der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag. Zu diesen Werten sind für die → Sonderzahlungen Pauschalprozentsätze hinzuzuschlagen. Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Für → geringfügig Beschäftigte, die in die Krankenversicherung hineinoptiert haben, gilt ein fixer Betrag für den Kalendermonat. Im Jahre 2014 sind das 4,73 €* pro Tag.
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der Tageswert der Lohnstufe, in die der Versicherte auf Grund seines → Arbeitsverdienstes in dem dem Ende des vollen Entgeltsanspruchs zuletzt vorangegangenen → Beitragszeitraum für die Beitragsermittlung eingereiht war oder einzureihen gewesen wäre, wenn der Beitrag lohnstufenmäßig ermittelt worden wäre. Ist in der Zwischenzeit eine Änderung der Lohnstufe eingetreten, so ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur die letzte Lohnstufe maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen. Diese Ermittlung gilt auch sinngemäß für die im Falle des → Jahresausgleichs ermittelten Lohnstufen.
Das Krankengeld wird seitens der Bezirksstellen der Gebietskrankenkassen immer für zehn Tage im Nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, dass die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im Nachhinein vorgenommen wird. Bei widrigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Versicherungsträger die Leistungen auch bevorschussen.
Besteht ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen und wurde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand wieder herzustellen.
Der Anspruch auf Krankengeld erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind, dh, wenn eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.
S. 296Mit Ausschöpfung der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs tritt → Aussteuerung ein.
Das Krankengeld gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem → Raufhandel zugezogen hat oder die sich als unmittelbare Folge der → Trunkenheit oder des → Suchtgiftmissbrauchs erweist. In diesen Fällen gebührt aber den im Inland wohnenden bedürftigen → Angehörigen, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.
Für unselbständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft gebührt Krankengeld nach Erfüllung der Wartezeit nur, wenn der unselbständig Beschäftigte innerhalb der letzten zwei Kalendermonate vor dem Beginn der Erkrankung mindestens 20 anrechenbare Arbeitstage oder innerhalb der letzten 52 Wochen vor diesem Zeitpunkt eine Versicherungszeit von mindestens 26 Wochen aufweist. Dabei sind je vier Arbeitstage als eine Woche und je 15 Arbeitstage als ein Monat zu zählen. Dies gilt jedoch nicht für die Erkrankung infolge eines → Arbeitsunfalles. Die Wartezeit beträgt sechs Wochen innerhalb des Zeitraums von 26 Wochen, die Wartezeit für den erhöhten Anspruch beträgt 26 Wochen innerhalb des Zeitraums von 52 Wochen unmittelbar vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch. In der Satzung kann auch eine längere Wartezeit festgelegt werden. Auf diese Wartezeiten sind alle Zeiten des Bestandes eines Versicherungsverhältnisses sowie alle Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen, sofern sie in die bezeichneten Zeiträume fallen.
Im Bereich des GSVG gebührt Krankengeld nur bei Abschluss einer freiwilligen → Zusatzversicherung, im Bereich des BSVG wird gar kein Krankengeld gewährt. (mr/so)
Krankengeld, Ruhen
Der Krankengeldanspruch ruht unter anderem:
Bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherungsträger. Ausgenommen davon ist eine Meldung binnen der ersten Woche. In Fällen, in denen aus berücksichtigungswürdigen Gründen und aus persönlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgenommen wurde, gebührt das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit. Dies ist zB bei einem Auslandsaufenthalt der Fall.
Solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat. Besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte. Siehe auch → Krankenentgelt und → Krankenentgeltanspruch.
S. 297Solange dem Versicherten ein → Übergangsgeld gewährt wird.
Bei Leistung des Zivildienstes oder eines Auslandsdienstes.
Ein → Ruhen auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit kann vom Versicherungsträger verfügt werden, wenn
-einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet wird oder
-trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Anstaltspflege diese abgelehnt wird oder
-wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen eines behandelnden Arztes verletzt wurden.
In diesen Fällen allerdings nur, wenn der Versicherte vorher schriftlich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde.
Trifft ein Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Dies auch dann, wenn während der Dauer der → Verwirkung oder → Versagung des Krankengeldanspruches die Pension wieder anfällt oder wieder auflebt. Ein Ruhen des Pensionsanspruches tritt jedoch nicht ein, wenn zur gleichen Zeit ein Krankengeldanspruch auf Grund einer neben dem Pensionsbezug ausgeübten Erwerbstätigkeit entstanden ist. Ausgenommen vom Ruhen ist ein Anspruch auf → Teilpension.
Trifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf → Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des → Arbeitsunfalles oder der → Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes. Dabei ist der Bezug von → Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente gleichzuhalten. Der fehlende Anspruch auf Krankengeld für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit und ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf Krankengeld sind dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten.
Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
Treffen Ansprüche auf → Wochengeld und Krankengeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet. (mr/so)
Krankengeld für Selbständige
Es ist zwischen dem Krankengeld als Leistung aus der → Zusatzversicherung (§§ 105 ff GSVG) und der → Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (§ 104a GSVG) zu unterscheiden. Zur finanziellen Absicherung im Krankheitsfall können selbständig Erwerbstätige, die nach den GSVG krankenversichert sind, eine Zusatzversicherung in der S. 298Krankenversicherung abschließen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Versicherung. Bei → Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt als Leistung das Krankengeld nach einer Mindestversicherungsdauer von sechs Monaten (Ausnahme: Arbeitsunfall). Das Krankengeld beträgt 60% der täglichen → Beitragsgrundlage, mindestens aber 28,40 €*.
Das Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das Krankengeld wird bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit gewährt, auch wenn während dieser Zeit eine neue Krankheit hinzugetreten ist. → Folgeerkrankungen aufgrund derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraums von 26 Wochen werden auf die Höchstdauer angerechnet.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen wird. (cgs)
Krankengeldanspruch
Anspruch auf → Krankengeld gegenüber dem Krankenversicherungsträger besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge → Krankheit in voller Höhe nur dann, wenn gegenüber dem Dienstgeber kein Krankenentgeltanspruch mehr besteht (siehe auch → Krankenentgeltanspruch). Besteht nur mehr ein Anspruch von 50% gegenüber dem Dienstgeber, gebührt ein Krankengeldanspruch in Höhe von 50% gegenüber dem Krankenversicherungsträger.
Aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt das Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (§ 138 ASVG).
Zeiten einer Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) sind auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen.
Fallen vor allem beim Versicherungsfall der → Mutterschaft bei der Berechnung des → Wochengeldes im 13-wöchigen Zeitraum vor Beginn des Wochengeldanspruches Zeiten an, in denen Krankengeld bezogen wurde, so haben diese außer Betracht zu bleiben. Bestehen nur solche Zeiten, so verlängert sich der 13-wöchige Zeitraum um diese Zeiten. (mr/so)
Krankengeldzuschuss
Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sind beitragsfrei, sofern diese Zuschüsse weniger als 50% der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt S. 299des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als 50% der erhöhten Bezüge betragen (siehe auch → Beitragsfreie Bezüge). (mr/so)
Krankenkassen
Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG sind:
die → Gebietskrankenkassen,
die Betriebskrankenkassen,
Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse errichtet (§ 23 ASVG), die für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist.
Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn des ASVG für einzelne Betriebe errichteten Krankenkassen dieser Art bestehen. Diese sind für die Durchführung der Krankenversicherung für die Beschäftigten in den Betrieben, für die sie errichtet sind, zuständig. Außerdem sind sie für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung zuständig, welche jemals in diesen Betrieben tätig waren. Derzeit bestehen noch sechs Betriebskrankenkassen.
Die Träger der Krankenversicherung wirken auch an der Durchführung der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung mit. Insb obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen. Zu diesem Zweck können Krankenversicherungsträger
Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung errichten und führen und
Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes errichten, erwerben und betreiben. Betriebskrankenkassen sind zum Betrieb verpflichtet. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten bzw in Ermangelung eines solchen nach dem → Wohnsitz (siehe auch → Gebietskrankenkasse). (mr/so)
Krankenordnung
Die Träger der Krankenversicherung haben eine Krankenordnung zu erlassen, die insb die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den fachlich zuständigen Bundesminister und ist nach der Genehmigung im Internet zu verlautbaren (§§ 455 f ASVG).
Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderung der Gesetzeslage oder der Vertragslage erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend S. 300mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage geändert hat.
Bei Verstößen des Versicherten gegen die Krankenordnung im wiederholten Ausmaß können die Versicherungsträger auf Dauer oder auf Zeit das → Krankengeld ruhend stellen. Allerdings muss vorher schriftlich auf die Folgen des Verhaltens hingewiesen werden. (mr/so)
Krankenpflege
Die Krankenpflege kann sowohl von Dienstnehmern der einzelnen Krankenpflegeeinrichtungen iSd Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 1997 betrieben werden als auch von selbständigen Gesundheits- und Krankenpflegern, die zur Berufsausbildung nach den hierfür geltenden Vorschriften berechtigt sind, wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen.
Im ersten Fall sind die Personen nach dem ASVG versichert, im zweiten Fall als → Neue Selbständige nach dem GSVG (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG, § 2 Abs 1 Z 4 GSVG).
Siehe auch → Hauskrankenpflege. (mr/so)
Krankenpflegeschüler
Es handelt sich bei dieser Personengruppe (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG)
um Schüler, die in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz stehen, oder
um Schüler, die in Ausbildung zu einem medizinischen Assistenzberuf iSd Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes stehen,
um Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz oder
an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz.
Diese Schüler bzw Studierenden sind kranken-, unfall- und pensionsversichert (§ 4 Abs 1 Z 5 ASVG). Da für diese Personengruppe keine Ausnahme von der Vollversicherung normiert ist, sind diese auch dann vollversichert, wenn das Entgelt die → Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Für den Fall, dass der Krankenpflegeschüler kein Entgelt bekommen sollte, ist als täglicher → Arbeitsverdienst der in § 44 Abs 6 lit c ASVG genannte Betrag anzunehmen. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.
Die Träger der Ausbildungseinrichtung fungieren als → Dienstgeber und haben ihre Krankenpflegeschüler bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden und die weiteren vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten. Der Träger der Ausbildungseinrichtung hat auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu bezahlen. (ez/mrk)
S. 301Krankenschein
Mit der flächendeckenden Einführung der → E-Card wurde der Krankenschein ersetzt. (mr/so)
Krankenstand
Krankenstand bedeutet, dass ein Zustand der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit vorliegt. Der Versicherte ist verpflichtet, innerhalb einer Woche ab Beginn der Erkrankung diese an den Träger der Krankenversicherung zu melden. Sucht er in dieser Zeit einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung der Krankenkassen auf, so wird eine Meldung des Arztes oder der Vertragseinrichtung an den Träger der Krankenversicherung mit einer Meldung des Versicherten gleichgesetzt. Der Vertragsarzt kann idR nur einen Tag rückwirkend einen Krankenstand an die Gebietskrankenkasse melden. Für die rückwirkende Meldung von bis zu einer Woche benötigt er eine schriftliche Begründung. Trotzdem kann vom zuständigen Vertrauensarzt der Gebietskrankenkasse eine Überprüfung dieses Krankenstandes vorgenommen werden.
Befindet sich ein Versicherter im Krankenstand, so hat er bei ordnungsgemäßer Meldung Anspruch auf → Krankenentgelt gegen den Dienstgeber bzw später auf → Krankengeld gegen den Träger der Krankenversicherung.
Diese Leistungen werden so lange bezahlt, solange der Krankenstand vorliegt, begrenzt mit der jeweiligen Höchstdauer. Der Versicherte ist verpflichtet, einen Krankenstand unverzüglich seinem Dienstgeber zu melden.
Dienstgeber haben Beginn und Ende eines Krankenentgeltanspruches des Dienstnehmers dem Träger der Krankenversicherung idR nicht zu melden, da dieser durch die Krankmeldung des Versicherten bzw des Arztes ohnehin über Dauer und Lage des Krankenstandes verständigt wurde.
Der Dienstgeber hat jedoch die Beitragszahlung einzustellen, wenn das Krankenentgelt nicht mehr gebührt. Wenn sich an der Höhe des Krankenentgeltes während dessen Bezahlung etwas ändert, muss der Dienstgeber allerdings eine → Änderungsmeldung erstatten (zB Beginn des halben Krankenentgeltanspruches).
Wird der Versicherte zur Kontrolluntersuchung vorgeladen, so hat er dieser Vorladung zu entsprechen. Erscheint er ohne triftige Entschuldigung nicht, so kann der Versicherungsträger das Krankengeld befristen oder auf Dauer zum Ruhen bringen.
Wenn das Krankengeld zum Ruhen (→ Krankengeld, Ruhen) gebracht wird, weil der Versicherte der kontrollärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet hat, bedeutet dies nicht unbedingt, dass auch der Krankenstand infolge Wiedergesundung zu Ende ist. (mr/so)
Krankentransport-Kostenersatz
→ Beförderung, Krankenversicherung
S. 302Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist jener Versicherungszweig der österreichischen Sozialversicherung, von dem die größte Personenzahl erfasst ist. Dies ergibt sich durch die Einbeziehung der Angehörigen in die Krankenversicherung und die Möglichkeit der → Selbstversicherung.
Hauptaufgabe ist die Vorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls der → Krankheit oder → Mutterschaft. Neben → Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit, die vor allem präventiv wirken soll, gewährt sie auch Leistungen aus der → Zahnbehandlung, dem → Zahnersatz und Maßnahmen der medizinischen → Rehabilitation und Gesundheitsförderung. Auch die Hilfestellungen bei körperlichen Gebrechen sollen an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben (§ 116 ASVG).
Darüber hinaus können Mittel der Krankenversicherung auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen (ausgenommen Arbeitsunfälle), der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxen in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der genannten Aufgaben dient. Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der obigen Aufgaben dient.
Die Krankenversicherung ist final ausgerichtet. Dies bedeutet, dass eine Leistung aus der Krankenversicherung bei jedem Eintreten des Versicherungsfalls gebührt. Verschulden und Verursachung spielen in diesem Zusammenhang nur insoweit eine Rolle, als das bei vorsätzlicher Selbstschädigung der Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung verloren geht, nicht jedoch der auf Sachleistungen. (mr/so)
Krankenversicherung, Arten
im ASVG:
Pflichtkrankenversicherung, freiwillige Krankenversicherung (→ Selbstversicherung, Selbstversicherung für Studierende, Selbstversicherung bei → geringfügiger Beschäftigung).
im GSVG:
Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung (→ Weiterversicherung, → Zusatzversicherung, → Familienversicherung).
im BSVG:
Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung (Weiterversicherung).
S. 303In der Selbstversicherung ist der gleiche Beitragssatz wie bei der Pflichtversicherung heranzuziehen. Allerdings wird er von der → Höchstbeitragsgrundlage berechnet.
im AlVG:
Die Bezieher von → Arbeitslosengeld, → Notstandshilfe, → Weiterbildungsgeld, → Bildungsteilzeitgeld, →Pensionsvorschuss, → Umschulungsgeld, Überbrückungshilfe, → Übergangsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit und einer Beihilfe zu Deckung des Lebensunterhalts sind während des Bezuges krankenversichert. (mr/so)
Krankenversicherung, Beiträge ASVG
Die im Folgenden angegebenen Prozentsätze sind Prozentsätze der → Beitragsgrundlage. Beitragsschuldner sowohl für die Dienstgeber- als auch für die Dienstnehmerbeiträge ist der Dienstgeber, der dafür berechtigt ist, den auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in Barem abzuziehen (§ 60 ASVG). Dieses Recht muss bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die → Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, dass die Verspätung vom Dienstgeber nicht verschuldet ist.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte | Dienstgeberbeiträge | Dienstnehmerbeiträge |
Arbeiter | 3,70% | 3,95% |
Angestellte | 3,83% | 3,82% |
Freie Dienstnehmer | 3,78% | 3,87% |
Geringfügig Beschäftigte (bei mehreren Dienstverhältnissen und der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze) | 3,85% | 3,4% bzw 3,95% |
Pensionisten | 0 | 5,10% |
Die Beitragssätze beinhalten auch die → Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gem § 51b ASVG. (mr/so)
Krankenversicherung, Beiträge BSVG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte | Beitragssätze |
Bauern | 7,65% |
Pensionisten | 5,10% |
S. 304Weiterversicherte | 7,65% der Höchstbeitragsgrundlage |
Die Beitragssätze beinhalten auch die → Zusatzbeiträge. (mr/so)
Krankenversicherung, Beiträge GSVG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte | Beitragssätze |
Gewerblich Selbständige | 7,65% |
Neue Selbständige | 7,65% |
Pensionisten | 5,10% |
Weiterversicherte | 7,65% der Höchstbeitragsgrundlage |
Zusatzversicherte | fixer Betrag durch Satzung, 2,5% der Beitragsgrundlage |
Familienversicherte | vor Vollendung des 18. Lebensjahres 25%, nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100% jeweils des Beitrages zur Pflichtversicherung |
Die Beitragssätze beinhalten auch die → Zusatzbeiträge. (mr/so)
Krankenversicherung im Ausland
Bei Erkrankung bspw während eines Auslandsurlaubs ist Folgendes zu beachten:
Wird der Urlaub in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz verbracht, so können medizinisch notwendige → Sachleistungen mittels der → Europäischen Krankenversicherungskarte in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei einem dienstlichen Aufenthalt (→ Krankenversicherung in EU/EWR/Schweiz).
Wird der Urlaub in einem Staat, mit dem → bilaterale Abkommen bestehen, verbracht, so gibt es ein Formular, welches schon vor Antritt des Urlaubs vom Dienstgeber zu besorgen ist (Auslandsbetreuungsschein bzw Anspruchsbescheinigung bzw Urlaubskrankenschein). Jede vom Dienstgeber ausgefertigte Bescheinigung für Urlaubsaufenthalte muss zusätzlich zum Aufdruck der zuständigen Kasse gewisse Angaben enthalten (Daten des Versicherten oder seiner Angehörigen; Zeitraum, für den die Bescheinigung gültig ist; Datum, Firmenstempel und Unterschrift). Damit wird das Bestehen der Versicherung in Österreich nachgewiesen. Er muss allerdings im Behandlungsstaat gegen einen gültigen Behandlungsschein umgetauscht werden.
Wird der Urlaub in einem sonstigen Staat verbracht, welcher nicht EWR-Mitgliedstaat und auch kein Staat ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen S. 305besteht, so müssen die Krankenbehandlungskosten einstweilen selbst getragen werden. Die ausgestellten (detaillierten) Rechnungen sind dann beim inländischen → Krankenversicherungsträger zur Vergütung einzureichen. Diese Vergütung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe der Kosten, die bei einer inländischen Krankenbehandlung erwachsen wären (80% des Kassentarifs). In solchen Staaten empfiehlt sich eine private Urlaubskrankenversicherung. Zur Erkrankung bei dienstlichem Aufenthalt in einem Drittstaat siehe → Entsendung von Arbeitnehmern in Drittstaat. (kp)
Krankenversicherung in EU/EWR/Schweiz
Bei → Sachleistungen, wie zB → ärztliche Hilfe, gilt die sogenannte Sachleistungsaushilfe. Damit ist gewährleistet, dass ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (= Mitgliedstaat, in dem er sozialversichert ist) aufhält und ärztliche Hilfe benötigt, diese auch erhält.
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten im → Wohnortstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auf Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art 17 → VO 883/2004). In diesem Fall ist ein S 1-Formular (das bisherige Formular E106) beim zuständigen Versicherungsträger (in Österreich: Gebietskrankenkassen) zu beantragen, welches den Sachleistungsanspruch bescheinigt. Versicherte und deren Familienangehörige haben auch während des Aufenthalts im zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen (bspw mit der → E-Card in Österreich).
Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, haben Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auf Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären (Art 19 VO 883/2004). Medizinisch dringend notwendige Leistungen sind durch Vorzeigen der → Europäischen Krankenversicherungskarte abgedeckt. Dies gilt gleichermaßen für einen Urlaubsaufenthalt oder einen dienstlichen Aufenthalt (→ Entsendung von Arbeitnehmern in EU/EWR/Schweiz, → Krankenversicherung im Ausland).
Möchte sich jemand, der in Österreich versichert ist, zum Zwecke einer Krankenbehandlung in einen anderen Mitgliedstaat (zB Deutschland) begeben, muss dieser die Zustimmung des österreichischen Trägers einholen. Wird die Genehmigung, sich einer dem Zustand angemessenen Behandlung zu unterziehen, erteilt, S. 306kann der Österreicher in Deutschland Sachleistungen im Rahmen der deutschen Vorschriften auf Kosten des österreichischen Trägers in Anspruch nehmen.
Für → Geldleistungen gilt Folgendes: Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden (Art 21 VO 883/2004).
Beispiel: Eine Person ist in Österreich versichert und hält sich mit der Familie in Tschechien auf. Geldleistungen werden nach österreichischen Rechtsvorschriften von der österreichischen Gebietskrankenkasse erbracht. Die österreichische Gebietskrankenkasse kann jedoch auch mit dem tschechischen Sozialversicherungsträger vereinbaren, dass dieser die Geldleistungen auf Rechnung der Gebietskrankenkasse (und nach österreichischen Rechtsvorschriften) erbringt. (kp)
Krankenversicherungsträger
Zur Durchführung der Krankenversicherung sind die Krankenversicherungsträger vorgesehen. Diese sind:
im Bereich des ASVG:
-die → Gebietskrankenkassen,
-die derzeit noch sechs Betriebskrankenkassen,
im Bereich des GSVG:
im Bereich des BSVG:
Soweit nicht ein anderer Versicherungsträger zuständig ist, sind die → Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem ASVG zuständig (§ 26 ASVG).
Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Träger der Krankenversicherung für das ganze Bundesgebiet für insb folgende Personengruppen:
für die bei den öffentlichen Eisenbahnen mit Ausnahme der Kleinseilbahnen Beschäftigten, ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist,
für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigten (vollständige Aufzählung siehe § 26 Abs 4 ASVG).
S. 307Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind für das gesamte Bundesgebiet örtlich zuständig. (mr/so)
Krankenzuschüsse
Krankheit
Eine Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Die Krankheit ist ein eigener Versicherungsfall aus dem Leistungskatalog der → Krankenversicherung. Der Versicherungsfall gilt mit dem Beginn der Krankheit als eingetreten. Bewirkt die Krankheit auch eine → Arbeitsunfähigkeit, so gilt der Versicherungsfall mit dem Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten (§ 120 ASVG).
Damit der Eintritt des Versicherungsfalles dem Krankenversicherungsträger auch bekannt wird, muss ihm die Krankheit binnen einer Woche gemeldet werden. Die Meldung eines Arztes, bei dem der Versicherte war, ist einer Meldung durch den Versicherten gleichzusetzen (siehe auch → Krankenbehandlung).
Während der Krankheit hat der Erkrankte alles zu tun, um wieder rasch gesund zu werden bzw alles zu vermeiden, was eine Verzögerung des Gesundungsprozesses nach sich zieht. Weiters ist den Anordnungen des behandelnden Arztes bzw der → Krankenordnung oder gegebenenfalls der Anstaltsordnung Folge zu leisten. Auch eine ausreichende Mitwirkung des Erkrankten ist verpflichtend. Es sind die verschriebenen Medikamente in der verschriebenen Art und Weise einzunehmen, das Bett zu hüten und nur dann auszugehen, wenn der Arzt dies gestattet. Eine ansteckende Krankheit ist zu melden. Es ist auch nicht gestattet, als Erkrankter eine Arbeit fortzusetzen, wenn dies zu einer Verschlimmerung der Krankheit führen kann. Die durch eine Krankheit verminderte Arbeitsfähigkeit kann auch zu einer Erhöhung der Gefahr am Arbeitsplatz führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass andere Arbeitskollegen bei ansteckenden Krankheiten angesteckt werden.
Wenn die Krankheit während des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt, ist die Leistungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers gegeben. Aber auch in Fällen, in denen die Pflichtversicherung schon beendet ist, besteht unter gewissen Umständen die Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers weiter (siehe auch → Krankenbehandlung).
Die Ärzte wiederum sind verpflichtet, im Sinne der ökonomischen Verschreibweise von Rezepten nur jene → Heilmittel zu verschreiben, welche zu einer raschen und womöglich unbelasteten Wiedergesundung führen. Art und Anzahl der Heilmittel dürfen das notwendige Ausmaß nicht übersteigen.
S. 308Wenn es die Art der Krankheit erforderlich macht, ist der Arzt verpflichtet, Hausbesuche beim Kranken zu absolvieren. Er hat auch auf die notwendige Ordnung und Hygiene am Krankenbett zu achten. Der Erkrankte hat sich auch den vorgeschriebenen → Kontrolluntersuchungen durch den Träger der Krankenversicherung zu unterziehen. Wenn ihm dies nicht möglich ist, hat er vorher den Krankenversicherungsträger zu verständigen. Auch das Ende der Krankheit ist dem Krankenversicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Eine Gesundschreibung durch den Arzt wird einer derartigen Meldung gleichgehalten.
Das nicht auf Gewinn gerichtete Spenden eines Teils seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen ist gesetzlich einer Krankheit gleichzuhalten (→ Organspender). (mr/so)
Krankheitsverhütung
Zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten können als freiwillige Leistungen insb gewährt werden: Gesundheitsfürsorge (Gesunden-, Betriebs- und Schwangerenfürsorge, Säuglings- und Kinderfürsorge, Fürsorge für gesundheitsgefährdete Jugendliche), Maßnahmen zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und die gesundheitliche Erziehung der Versicherten und ihrer Angehörigen (§ 156 ASVG, § 101 GSVG).
Fallen diese Maßnahmen auch in den sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung an den Kosten getroffen werden. Der Krankenversicherungsträger kann sich auch an den Einrichtungen der → Gesundheitsfürsorge, die den gleichen Zwecken dienen, beteiligen (siehe auch → Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit). (mr/so)
Krankmeldung
Eine Nichtmeldung der → Krankheit hat zur Folge, dass ein allfälliger Krankengeldanspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit dem Versicherungsträger nicht gemeldet ist, ruht. Wenn aber die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit und auch der Krankheit es gerechtfertigt erscheinen lassen, ist das Krankengeld auch für die zurückliegende Zeit zu gewähren.
Ein Dienstgeber hat die Krankmeldung eines Dienstnehmers aufzuzeichnen und für Überprüfungszwecke aufzubewahren. Wurde er solcherart verständigt, dass sein Dienstnehmer krank ist, so darf dessen Arbeitsleistung nicht angenommen werden. (mr/so)
Kriegsdienst
Als → Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem gelten nach § 228 Abs 1 ASVG, § 116 Abs 1 GSVG und § 107 Abs 1 BSVG unter anderem S. 309Zeiten, in denen ein Versicherter, der am → Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
während des 1. oder 2. Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,
oder sich in → Anstaltspflege befunden hat, die unmittelbar an eine obige Zeit anschließt und die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Kriegsdienst oder der Kriegsgefangenschaft steht, wenn der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% hat.
Diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn ihnen eine Beitrags- oder Ersatzzeit vorangeht oder nachfolgt. (rta)
Kriegsopferversorgung
Als → Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem gelten nach § 227 Abs 1 Z 11 ASVG (§ 116 Abs 1 GSVG, § 107 Abs 1 BSVG) in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit vorliegt, die vor dem gelegenen Zeiten einer unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten iSd § 21 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.
Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekannt zu geben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichnungen einzubeziehen (§ 458 ASVG). (rta)
Kündigungsentschädigung
Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst-(Lehr-)verhältnisses gewährt werden, wie zB → Abfertigungen, → Abgangsentschädigungen, → Übergangsgelder, sind beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG). Die Kündigungsentschädigung wird zwar auch anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses fällig, stellt aber beitragspflichtiges Entgelt dar. Die Kündigungsentschädigung ist eine Art Schadenersatz für die nicht ordnungsgemäße Kündigung eines Dienstverhältnisses bzw für einen berechtigten Austrittsgrund des Dienstnehmers bzw eine ungerechtfertigte Entlassung.
Beitrags- und versicherungsrechtlich führt die Kündigungsentschädigung zu einer fiktiven Verlängerung der Pflichtversicherung. Wenn zB das Dienstverhältnis am 30.6. endete, eine Kündigungsentschädigung aber für zwei Wochen gebührt, dann ist die Pflichtversicherung erst am 14.7. beendet, obwohl das Entgelt für dieseS. 310 zweiwöchige Kündigungsentschädigung zB zum 1. oder 2.7. in einem bezahlt wurde. Die Pflichtversicherung wird daher fiktiv auf den durch die Kündigungsentschädigung abgegoltenen Zeitraum verlängert. Bis zu diesem fiktiven Verlängerungszeitpunkt sind auch die → Sonderzahlungen zu leisten. Das arbeitsrechtlich beendete Dienstverhältnis und das Ende der Pflichtversicherung fallen hier nicht zusammen. Eine → Abmeldung des Versicherten ist im obigen Beispiel auch erst per 14.7. vorzunehmen.
Für den fiktiven Zeitraum, der durch die Kündigungsentschädigung abgedeckt wird, ruht auch eine allfällige → vorzeitige Alterspension, wenn die → Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Pension aus der geminderten Arbeitsfähigkeit kann zu einer → Teilpension, eine schon bestehende Teilpension weiter gekürzt werden. Läuft am Stichtag für eine vorzeitige Alterspension eine fiktive Kündigungsentschädigung, kommt es zu einem gänzlichen → Ruhen dieser Pension. Eine ruhend gestellte Pension lebt mit dem Ende der fiktiven Kündigungsentschädigung von selbst wieder auf, ohne dass es eines Antrages des Versicherten bedarf.
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gebührt für die Zeit einer Kündigungsentschädigung auch keine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Stellt sich erst nachträglich heraus, dass eine Kündigungsentschädigung zu zahlen ist, so geht der Anspruch auf diese an das leistende Arbeitsmarktservice über. Der Dienstnehmer, der in dieser Zeit bereits → Arbeitslosengeld bezieht und dann eine Kündigungsentschädigung erhält, muss das zu dieser Zeit bezogene Arbeitslosengeld zurückzahlen. Gebühren Kündigungsentschädigung und gleichzeitig auch eine → Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub, so ist vorerst zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Urlaubsersatzleistung. Die Pflichtversicherung verlängert sich in diesem Fall dann bis zum Ende der Urlaubsersatzleistung.
Von der Kündigungsentschädigung sind dieselben Beiträge und derselbe Beitragssatz zu bezahlen, wie aus sonstigem laufenden Entgelt; für die auf diesen Zeitraum entfallenden → Sonderzahlungen sind ebenso die Beitragssätze für Sonderzahlungen anzuwenden. (rl)
Künstler
Freiberuflich tätige Künstler, die seit selbständig sind, unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach den Bestimmungen für → Neue Selbständige (§§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG, 273 Abs 3a GSVG). Der Eintritt der Pflichtversicherung hängt somit grundsätzlich von zwei unterschiedlichen Versicherungsgrenzen ab. Der Unfallversicherungsschutz ist im ASVG geregelt. Für die Pensions- und Krankenversicherung ist die → Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Bei dieser ist S. 311für alle Kunstschaffenden ein Künstler-Servicezentrum eingerichtet. Für die Unfallversicherung ist die → Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
Seit 2011 ist eine Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit möglich, die zur Ausnahme von der Pflichtversicherung führt.
→ Musiker, Artisten und Kabarettisten (alle diese unter gewissen Voraussetzungen) sowie freiberuflich tätige bildende Künstler waren bis nach dem ASVG kranken- und unfallversichert. Aufgrund von Übergangsbestimmungen kann die ASVG-Versicherung erhalten bleiben, solange die selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt (§§ 273 Abs 6 GSVG, 572 Abs 4 iVm 581 Abs 1a ASVG).
Bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen die Künstler auch der → Selbständigenvorsorge. Zur Arbeitslosenversicherung siehe → Arbeitslosenversicherungsschutz für Selbständige.
Durch das K-SVFG wird Künstlern über Antrag (an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder an den KSVF) ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung gewährt. Das K-SVFG regelt, wer unter den Künstlerbegriff fällt. Eine Entscheidung trifft die beim KSVF eingerichtete Künstlerkommission. Der Zuschuss beträgt maximal 1.722,00 € pro Jahr.
Voraussetzungen für den Zuschuss sind, dass
der Künstler als Neuer Selbständiger pflichtversichert in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ist,
die Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid mindestens 4.743,72 €* pro Jahr erreichen und
die Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid nicht mehr als 23.718,60 €* pro Jahr betragen. Diese Obergrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gebührt, um 2.371,86 €* pro Jahr.
Wird die Obergrenze der Einkünfte überschritten oder die Versicherungsgrenze unterschritten, so besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur im Ausmaß des Überschreitungs- oder Unterschreitungsbetrages.
Mitunter stellt sich die Frage, ob für eine künstlerische Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung (in diesem Fall tritt Pflichtversicherung nach den Bestimmungen für → Gewerbetreibende ein) notwendig ist. Unter künstlerischer Tätigkeit (= Ausübung der schönen Künste) ist eine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig (zB Bildhauerei, Malerei, Architektur) zu verstehen. Diese sind vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Die Abgrenzung zum Kunstgewerbe S. 312(der GewO unterliegend) ist oft schwierig. Darunter werden Tätigkeiten verstanden, die die Erzeugung von Gebrauchs- und Ziergegenständen nach eigenen Entwürfen zum Gegenstand haben (zB Kunsttischlerei, -schlosserei, Gold- und Silberschmiede, Glasbläserei). (gg)
Kuranstalt
Kuranstalten sind nach § 42a KAKuG Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, wobei auch Zusatztherapien erbracht werden können.
Die vom Krankenversicherungsträger nach ärztlicher Untersuchung einer Kuranstalt zugewiesenen Patienten haben ein Tagesprogramm zu absolvieren. Je nach der vorliegenden Krankheit bzw der unmittelbar drohenden Krankheit wird ein ärztliches Programm durch physikalische Therapie etc geboten, wobei auch eine ausgewogene und auf das Kurprogramm zugeschnittene Ernährung bzw entsprechende Ruhe- und Erholungsphasen eingebaut sind (siehe auch → Kuraufenthalt, → Erholungs- und Genesungsheim). (mr/so)
Kuraufenthalt
Zur Erhaltung der Volksgesundheit bzw zur Festigung der Gesundheit und zur Krankheitsverhütung kann neben der Gewährung von Landaufenthalten und Aufenthalten in Kurorten sowie Unterbringung in → Erholungs- und Genesungsheimen auch eine Unterbringung in → Kuranstalten zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden Krankheit bzw zur Verhinderung der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit gewährt werden. Außerdem können die Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmung der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw Angehörigen übernommen werden (§ 155 ASVG).
Diese Leistungen sind freiwillige Leistungen der Krankenversicherungsträger, auf die der Versicherte keinen Rechtsanspruch hat.
Bei Unterbringung in einer dieser Anstalten hat der Versicherte eine Zuzahlung in der Höhe eines absoluten Mindest- bzw Höchstbetrages pro Verpflegstag zu leisten. Der Mindestbetrag beträgt im Jahre 2014 7,40 €*, der Höchstbetrag 17,97 €*. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Zuzahlung absehen. Über die Höhe der im Einzelfall in Betracht kommenden Zuzahlung bzw die Gründe der Befreiung gibt es Richtlinien vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu entrichten.
Es gibt auch Fälle, in denen zwar der Aufenthalt in einer Kuranstalt vom Krankenversicherungsträger genehmigt wird, die Kosten aber nicht von ihm getragen werden. Dies wird dann der Fall sein, wenn keine ausdrückliche medizinische S. 313Notwendigkeit indiziert ist. Auch hier besteht die Möglichkeit der Zuschussgewährung durch den Krankenversicherungsträger. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich ebenfalls nach den Richtlinien, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger beschlossen wurden.
Gewährt der Träger der Unfallversicherung als → Unfallheilbehandlung Pflege in einer Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege wegen der Folgen eines → Arbeitsunfalles oder wegen einer → Berufskrankheit, so gebührt dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen bzw Taggeld (siehe auch → Familien- und Taggeld). (mr/so)
Kursleiter
Kursleiter sind Personen, die Weiterbildungs-, Sport-, Abendkurse usw in der Regel überwiegend persönlich betreuen. Siehe auch → Erwachsenenbildung.
IdR erbringen Kursleiter ihre Leistungen in einem echten Dienstverhältnis im Rahmen einer fremden Betriebsstruktur und mit fremden Betriebsmitteln. Meist sind Kursleiter auch an zeitliche und örtliche Vorgaben der Einrichtung gebunden, in deren Rahmen sie Kurse anbieten. Ein → freies Dienstverhältnis kann etwa dann angenommen werden, wenn der Kursleiter die Kursinhalte selbst festlegen und sich entsprechend vertreten lassen kann und nicht durch einen fixen Stundenplan in den laufenden Betrieb integriert ist.
Ist der Kursleiter unternehmerisch tätig, baut er also unter eigener Verantwortung und mit eigenen Betriebsmitteln im Rahmen von Werkverträgen Kursangebote auf und führt diese selbständig durch, kann auch eine Tätigkeit als → (Neuer) Selbständiger in Betracht kommen.
Von der Tätigkeit als Kursleiter und/oder Vortragender ist die Organisation von Kursen und Seminaren im Rahmen von Werkverträgen zu unterscheiden. Organisatoren benötigen eine Gewerbeberechtigung und sind → Gewerbetreibende und damit in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen. (hl)
Kurzarbeitsbeihilfe
Kurzarbeit ist eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit und des Entgelts wegen einer empfindlichen Störung der Wirtschaft. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Personalkosten zu senken und die Auflösung von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Arbeitgebern können Kurzarbeitsbeihilfen gewährt werden, wenn sie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, sofern
der Betrieb durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
eine rechtzeitige Verständigung des zuständigen → AMS über die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten vorgenommen wurde,
S. 314ein Beratungsgespräch über anderweitige Lösungsmöglichkeiten (Abbau von Urlaub oder die Einführung von Gleitzeit) zwischen AMS und dem Arbeitgeber unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien durchgeführt wurde,
eine Sozialpartnervereinbarung zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insb über den Geltungsbereich, Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist, getroffen wurde,
der Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der Normalarbeitszeit beträgt.
Der Arbeitgeber hat den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern für jede entfallende Arbeitsstunde eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe des vom AMS festgelegten Pauschalsatzes, welcher der Anlage 11.1 der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit AMF/3-2013 zu entnehmen ist, zu gewähren. Diese Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der → Arbeitslosigkeit für → Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entstünden. Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur → betrieblichen Mitarbeitervorsorge und der → Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag sind während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung nach der letzten → Beitragsgrundlage vor Antritt der Kurzarbeit zu leisten. Die Höhe der Kurzarbeitsunterstützung ergibt sich demnach aus einer Multiplikation der jeweils anzuwendenden Pauschalsätze mit der Anzahl der im Abrechnungszeitraum ausfallenden Arbeitsstunden. Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden sind schriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen über Arbeitsbeginn, -ende sowie -unterbrechungen für alle betroffenen Arbeitnehmer vorzulegen. Etwaige geleistete Überstunden sind von den angefallenen Ausfallstunden in Abzug zu bringen.
Demgegenüber erhält der Arbeitgeber eine Kurzarbeitsbeihilfe in Höhe der auf diese Weise ermittelten und geleisteten Kurzarbeitsunterstützung. Übersteigt die Bezahlung des Arbeitgebers jedoch diese Pauschalsätze, wird der Differenzbetrag vom AMS nicht gefördert. Ab dem fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.
Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens sechs Monaten zu beschränken. Liegen die Voraussetzungen nach deren Ablauf weiterhin vor, können weitere Verlängerungen der Beihilfengewährungen um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2013 eine Beihilfe gewährt wurde (Erstgewährung), sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von insgesamt 24 Monaten, längstens jedoch bis zum zulässig. Im Rahmen einer Verlängerung muss das AMS an die S. 315Prüfung der positiven Prognose des Wegfalls der die Kurzarbeit verursachenden äußeren Umstände strenge Maßstäbe anlegen. Hierfür hat das Unternehmen plausibel jene Gründe darzulegen, welche eine baldige Überwindung der Beschäftigungsschwierigkeiten zumindest wahrscheinlich machen. (cm)