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Fachlexikon Sozialversicherung
Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 485T

Tagesbeitragsgrundlage

Die für die Bildung der → Bemessungsgrundlage heranzuziehenden monatlichen → Gesamtbeitragsgrundlagen sind aus den ermittelten → Beitragsgrundlagen eines Beitragsjahres wie folgt zu bilden (§ 242 ASVG):

Aus der Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung in jedem Beitragsjahr wird je eine durchschnittliche tägliche Beitragsgrundlage (Tagesbeitragsgrundlage) der Pflichtversicherung ermittelt, indem die Summe der Beitragsgrundlagen durch die Zahl der im Beitragsjahr liegenden Beitragstage der Pflichtversicherung geteilt wird. Die Tagesbeitragsgrundlage darf die im jeweiligen Beitragsjahr geltende bzw in Geltung gestandene → Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während der wegen → Arbeitsunfähigkeit infolge → Krankheit oder wegen → Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist, oder während der der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht. Die 30-fache Tagesbeitragsgrundlage ist die monatliche Beitragsgrundlage. (rta)

Tageweise Beschäftigung

Wird ein Dienstnehmer nur tageweise beschäftigt (zB Inventurhilfe an einem bestimmten Inventurtag), ist eine tägliche → Beitragsgrundlage zu bilden. Der → Beitragszeitraum pro Kalendermonat wird dabei einheitlich mit 30 Tagen festgelegt (§ 44 Abs 2 ASVG). Abhängig von der Höhe des Entgelts kann eine vollversicherungspflichtige oder eine → geringfügige Beschäftigung vorliegen. Siehe auch → fallweise Beschäftigung. (hl)

Taggeld

Familien- und Taggeld

Tätige Reue

Der Begriff „Tätige Reue“ ist den Sozialversicherungsgesetzen fremd. Das → Sozialbetrugsgesetz sieht allerdings eine Strafbefreiung beim Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung vor (§ 153c StGB), wenn der Dienstgeber bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beiträge oder Zuschläge zur Gänze einzahlt oder sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge oder Zuschläge binnen einer bestimmten Frist verpflichtet. Sollte der Dienstgeber diesen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen, lebt die Strafbarkeit wieder auf. (ez)

Tätigkeitsschutz

Der Tätigkeitsschutz (§§ 255, 273, 666 Abs 4 ASVG, §§ 133 Abs 3 und 345 Abs 4 GSVG, §§ 124 und 335 Abs 3 BSVG) wird oft fälschlicherweiseS. 486 als → Berufsschutz bezeichnet, ist jedoch davon streng zu unterscheiden. Der Berufsschutz besteht bei qualifizierten Tätigkeiten (zB Angestellten- bzw Facharbeitertätigkeiten) in einem engen Verweisungsfeld, das an die bisherige Ausbildung und gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpft und steht im Gegensatz zur Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Ist eine Verweisung nicht mehr möglich (abstrakte Betrachtung), gebührt bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen eine → Pension. Der Tätigkeitsschutz hingegen stellt auf die zuletzt über einen längeren Zeitraum (= zehn Jahre) ausgeübte Tätigkeit ab. Wenn diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension zuzuerkennen (konkrete Betrachtung unter Beachtung der Umorganisationsmöglichkeiten).

Der Tätigkeitsschutz besteht darin, dass eine versicherte Person infolge von → Krankheit oder anderen → Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten (= 15 Jahren) vor dem → Stichtag mindestens 120 Kalendermonate (= zehn Jahre) ausgeübt hat. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur abstrakten Betrachtung im Rahmen des Berufsschutzes wird eine konkrete Betrachtung vorgenommen. Der Beobachtungszeitraum von 180 Kalendermonaten ist um Zeiten eines Pensions- oder Übergangsgeldbezugs zu verlängern. Auf die 120 Ausübungsmonate sind Zeiten eines ASVG-Krankengeldbezugs im Ausmaß von maximal 24 Monaten anzurechnen. Damit ist der Bezug von → Krankengeld ausdrücklich auf die Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzurechnen.

Der Tätigkeitsschutz besteht im Dauerrecht ab dem 60. Lebensjahr. Diese Altersgrenze wird aufgrund der Übergangsbestimmung des § 666 Abs 4 ASVG und den Parallelbestimmungen, 2.Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, erst im Jahr 2017 erreicht. Zuvor erfolgt eine schrittweise Anhebung vom 57. auf das 58. Lebensjahr (für die Kalenderjahre 2013 und 2014), in einem weiteren Schritt auf das 59. Lebensjahr (für die Kalenderjahre 2015 und 2016). (rta)

Teilkrankengeld

Von Teilkrankengeld spricht man, wenn an sich ein Krankengeldanspruch voll gegeben ist, infolge anderer Umstände jedoch ein Teil des → Krankengeldes ruht. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von 50% der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat (§ 143 Abs 1 ASVG). Freiwillige → Krankenentgeltleistungen oder -zuschüsse vom Dienstgeber haben außer Betracht zu bleiben.

In diesem Fall ist die Krankenkasse verpflichtet, 50% des vollen Krankengeldes an den Versicherten zu bezahlen. Dies nennt man Teilkrankengeld (siehe auch → Entgeltfortzahlung). (mr/so)

S. 487Teilpension

Von einer Teilpension spricht man nach § 253 Abs 5-8 ASVG, § 132 Abs 5-7 GSVG und § 123 Abs 5-7 BSVG, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Vollpension vorliegen, infolge einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit jedoch nicht die ganze Pension gebührt. Dies ist vorwiegend der Fall bei den Pensionen der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn es zu einer Kürzung dieser Pensionen wegen eines zusätzlichen Erwerbseinkommens kommt. Theoretisch gilt dies auch für die → Gleitpension (abgeschafft mit ).

Seit gelten bei einem Zusammentreffen von → Invaliditätspension und Erwerbseinkommen über der → Geringfügigkeitsgrenze Anrechnungsbestimmungen. Die Höhe einer Teilpension hängt vom Gesamteinkommen (= Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.134,77 €* wird die Pension nicht gekürzt. Bei einem Überschreiten gilt folgende Staffelung für die Verminderung der Pension:

  • Anrechnungsbetrag von 30% bei einem Gesamteinkommen ab 1.134,77 €*,

  • Anrechnungsbetrag von 40% bei einem Gesamteinkommen von 1.513,02 €* bis 2.269,53 €*,

  • Anrechnungsbetrag von 50% bei einem Gesamteinkommen über 2.269,53 €*.

Der Anrechnungsbetrag darf 50% der Invaliditätspension nicht übersteigen.

Der Prozentsatz der Teilpension ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrags festzustellen. Eine Neufeststellung erfolgt anlässlich der Pensionsanpassung, bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und auf besonderen Antrag der pensionierten Person.

Bei den vorzeitigen → Alterspensionen wegen langer Versicherungsdauer kommt es zu keinen Teilpensionen. Sie gebühren unverändert, wenn die Erwerbstätigkeit nur ein zusätzliches Einkommen von maximal der Geringfügigkeitsgrenze bringt, anderenfalls ruhen sie zur Gänze und leben erst wieder auf, wenn die Erwerbstätigkeit entweder weggefallen oder unter die Geringfügigkeitsgrenze herabgesunken ist. (rta)

Teilversicherung

Eine Teilversicherung liegt vor, wenn jemand nur in einem oder zwei Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) versicherungspflichtig ist (siehe §§ 7 f ASVG und §§ 3 ff GSVG).

Für die Teilversicherten ist im Allgemeinen der entsprechende Hundertsatz von Beiträgen von der allgemeinen → Beitragsgrundlage zu entrichten, der der jeweiligen Versicherung entspricht. (mrk)

Teilzeitbeschäftigung

Jeder Wechsel von der Vollarbeitszeit zur Teilarbeitszeit und umgekehrt ist mittels → Änderungsmeldung der Gebietskrankenkasse zu melden. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechenden kollektivvertraglichen S. 488Bestimmungen bezüglich des → Anspruchslohnes eingehalten werden. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung über die Änderung der Arbeitszeit ist bei einer → Beitragsprüfung durch die Gebietskrankenkasse dem Prüfer vorzulegen. (mt)

Telefonische Meldungen

Telefonische Meldungen sind nur im Fall von → Mindestangaben-Anmeldungen zulässig. Grundsätzlich hat diese auch durch → Datenfernübertragung zu erfolgen. Nur für die Fälle, dass eine Mindestangaben-Anmeldung über Datenfernübertragung unzumutbar ist oder ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit nachweisbar ausfällt, darf eine Mindestangaben-Anmeldung ohne Datenfernübertragung erstattet werden. Eine telefonische Meldung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 760 darf auch nur dann erfolgen, wenn eine Mindestangaben-Anmeldung mit Telefax nicht möglich ist (§ 41 ASVG iVm Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005). (ez)

Territorialitätsprinzip

Dieses Prinzip des europäischen Sozialversicherungsrechts besagt, dass Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegen. Man spricht auch vom Beschäftigungslandprinzip. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip gibt es bspw bei der → Entsendung.

Beispiel: Eine Person arbeitet in Österreich und ist daher dem Recht des Staates unterworfen, auf dessen Territorium sie sich befindet. Auf den Wohnsitz (bspw in Deutschland) kommt es dabei nicht an. Deswegen ist sie in Österreich sozialversichert.

Das Territorialitätsprinzip ist auch im innerstaatlichen Recht verankert. Demnach ist für die Sozialversicherungspflicht im Inland eine Erwerbstätigkeit im Inland vorausgesetzt. Bei selbständig Erwerbstätigen kommt es auf den Sitz des Betriebes im Inland an.

Die folgenden Regelungen des ASVG gelten allerdings nur dann, wenn weder in → bilateralen Abkommen noch im Europarecht etwas Abweichendes geregelt ist. Anwendungsgebiet ist daher das Verhältnis mit Drittstaaten. Auf die Frage, ob und wie die Personen dann im Ausland sozialversichert sind, kommt es nicht an. Nicht der österreichischen Sozialversicherung unterworfen sind:

  • Dienstnehmer inländischer Betriebe, wenn sie dauernd im Ausland beschäftigt sind,

  • ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellte Reisende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,

  • Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergebend im Inland aufhalten.

S. 489Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben (→ ausländische Dienstgeber, Pflichten).

Als im Inland beschäftigt gelten hingegen Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden (→ Entsendung von Arbeitnehmern in Drittstaat). Weitere Ausnahmen gibt es ua für das fahrende Personal auf Schiffen oder Eisenbahnen, das fliegende Personal, → Entwicklungshelfer oder Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland beschäftigt sind. (kp)

Tierärzte

Neue Mitglieder der Österreichischen Tierärztekammer unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen der → Neuen Selbständigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG). Der Eintritt der Pflichtversicherung hängt somit grundsätzlich von zwei unterschiedlichen Versicherungsgrenzen ab. Für die Pensionsversicherung ist die → Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und für die Unfallversicherung die → Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.

In der Krankenversicherung erfolgte durch die Österreichische Tierärztekammer ein → Opting-out (§ 5 GSVG). Es besteht aber Versicherungspflicht, dh selbständige Tierärzte müssen krankenversichert (freiwillig oder durch Pflichtversicherung) sein. Je nachdem, welche Versicherungsgrenze zur Anwendung kommt, besteht die Möglichkeit, zwischen einer

  • ASVG-→ Selbstversicherung,

  • GSVG-Selbst- bzw Pflichtversicherung oder

  • privaten Gruppenversicherung

zu wählen (bei Pflichtversicherungskonstellationen besteht eine Einschränkung des Wahlrechtes).

Sowohl in die → Selbständigenvorsorge als auch betreffend → Arbeitslosenversicherungsschutz für Selbständige ist ein freiwilliger Beitritt möglich.

Tierärzte waren bis nach dem ASVG kranken- und unfallversichert. Aufgrund von Übergangsbestimmungen kann die ASVG-Versicherung erhalten bleiben, solange die selbständige Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt (§ 273 Abs 6 GSVG, § 572 Abs 4 iVm § 581 Abs 1a ASVG). (gg)

Tod

Der Tod beendet idR die Leistungspflicht der Versicherungsträger. In der Krankenversicherung gibt es eine Ausnahme beim → Wochengeld: Stirbt eine Wöchnerin während der → Entbindung oder des Wochengeldbezugs, so wird das S. 490Wochengeld bis zum Ablauf der Höchstdauer an denjenigen weiterbezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt (§ 167 ASVG). Dasselbe gilt für die → Betriebshilfe bei Mutterschaft. In der Arbeitslosenversicherung erlischt die Leistung mit dem Tod, ohne dass den Hinterbliebenen Ansprüche gewährt werden. Auch das → Pflegegeld erlischt mit dem Tod. Zur Bezugsberechtigung von (fälligen) Leistungen und zur Fortsetzung eines gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens siehe → Hinterbliebene und → Fortsetzungsberechtigung im Verfahren.

In der Unfall- und Pensionsversicherung gibt es einen eigenen Versicherungsfall des Todes, durch den bestimmte Leistungen erst entstehen. In der Unfallversicherung gebühren folgende Leistungen, falls ein → Arbeitsunfall oder eine → Berufskrankheit den Tod verursachte:

  • Bestattungskostenbeitrag,

  • Witwen-(Witwer-)rente,

  • Waisenrenten,

  • Eltern- und Geschwisterrenten,

  • Witwen-(Witwer-)beihilfe, wenn der Tod eines Schwerversehrten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war.

In der Pensionsversicherung sind im Falle des Todes folgende Leistungen vorgesehen:

  • Witwen-(Witwer-)pension,

  • Waisenpension,

  • Abfindung,

  • Fortbetriebspension der Witwe.

Bei Tod des Dienstnehmers ist eine → Abmeldung seitens des Dienstgebers von der Pflichtversicherung vorzunehmen. Bei Tod des Dienstgebers ist jedoch nur eine → Änderungsmeldung auf die → Verlassenschaft nach dem Tod des Dienstgebers vorzunehmen. Das Dienstverhältnis besteht dann mit der Verlassenschaft weiter. Beim Tod eines selbständig Erwerbstätigen erlischt die Pflichtversicherung ohne weiteres. Es kann jedoch ein Verlassenschaftsfortbetrieb genehmigt werden bzw ein Witwen- und Deszendentenfortbetrieb. (cgs)

Todeserklärung

Mit der Todeserklärung treten dieselben Folgen ein wie im Falle eines nachgewiesenen → Todes. In der Regel ist für eine Todeserklärung eine Verschollenheit von zehn Jahren nötig. Für die Sozialversicherung gilt die Sonderregel, dass schon die Verschollenheit von über einem Jahr dem Tod gleichzuhalten ist. Als verschollen gilt, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Dabei ist als Todestag der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestensS. 491 der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten mehr eingelangt sind (§ 87 ASVG, § 56 GSVG). Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der oben bezeichnete Todestag festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag.

Verschollenheit kann auch bei einer mehr als ein Jahr währenden Abwesenheit nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Falles hervorgeht, dass der Abwesende seinen Aufenthalt verborgen halten will. Ist er aber nicht als verschollen iSd § 87 ASVG anzusehen, dann fehlt es an einer Voraussetzung für die Gewährung einer → Witwen-(Witwer-)pension. (cgs)

Totgeburt

Als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm vorliegt. Weiters ist es erforderlich, dass weder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung gewillkürter Muskeln. In diesem Fall liegt eine → Entbindung vor und es gebühren die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, so liegt eine → Fehlgeburt und keine Entbindung vor. Bei einer Fehlgeburt können höchstens Leistungen aus dem Versicherungsfall der → Krankheit oder → Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestehen. (cgs)

Transportkosten

Beförderung, Krankenversicherung

Trennungsgeld

Trennungsgelder sind → Aufwandsentschädigungen, wenn sie bei Arbeiten außerhalb des Betriebes deswegen gewährt werden, weil damit mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) ein Mehraufwand verbunden ist und dieser Mehraufwand damit abgegolten werden soll. Darunter fallen → Bauzulagen, → Übernachtungsgelder, → Zehrgelder, → Entfernungszulagen, → Stör- und Außerhauszulagen und Ähnliches. Diese Aufwandsentschädigungen sind gem § 49 Abs 3 Z 1 ASVG sozialversicherungsfrei. (mt)

Trinkgelder

Trinkgelder werden von Dritten in bestimmten Branchen für Dienstleistungen der Dienstnehmer direkt an diese ausbezahlt. Obwohl sie von dritter Seite bezahlt werden, gehören sie gem § 49 Abs 1 ASVG in die allgemeine → Beitragsgrundlage und gelten als Entgelt. Daher sind auch von den Trinkgeldern Beiträge zu entrichten. Da es jedoch in der Praxis schwer nachzuvollziehen ist, wie viel die einzelnen Dienstnehmer im Laufe eines → Beitragszeitraumes an Trinkgeldern erhalten haben, kann der Versicherungsträger nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der S. 492Dienstgeber festsetzen, dass bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zu Grunde zu legen sind (Trinkgeldpauschale). Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in den betreffenden Erwerbszweigen zufließen, zu erfolgen. Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der Trinkgelder Einfluss haben (zB regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung. Diese Trinkgeldpauschalien sind auch deswegen gerechtfertigt, da die kollektivvertraglichen Anspruchslöhne entsprechend niedrig angesetzt sind, weil eben Trinkgelder zu erwarten sind. Trinkgeldpauschalien gibt es zB im Bereich der Fußpflege und Kosmetik, Friseure, Gast- und Schankgewerbe etc.

Wie der Name sagt, sind die Pauschalien unabhängig von der tatsächlichen Höhe der vereinnahmten Trinkgelder festgesetzt und zur allgemeinen Beitragsgrundlage (Entgelt) hinzuzurechnen. Sie sind daher auch in jenen Zeiten, in denen keine Trinkgelder vereinnahmt werden können (Urlaub, Krankenstand), dem Entgelt hinzuzurechnen. Von ihnen werden die gleichen Beiträge erhoben wie vom Lohn.

Sind keine Pauschbeträge festgesetzt, sind Ermittlungen anzustellen, in welcher Höhe Trinkgelder den einzelnen Dienstnehmern zugeflossen sind. Es ist zu empfehlen, dass der Dienstgeber hierfür Listen anfertigt, in welchen die Dienstnehmer bestätigen, ob und ggf in welcher Höhe sie Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum (Tag, Woche, Monat) erhalten haben. Wird kein Nachweis vorgelegt, sind die Prüforgane der → Krankenversicherungsträger berechtigt, die Höhe der Trinkgelder gem § 42 Abs 3 ASVG zu schätzen. (rl)

Trunkenheit

Das → Krankengeld nach der gesetzlichen Krankenversicherung gebührt nicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die sich der Versicherte durch schuldhafte Beteiligung an einem → Raufhandel zugezogen hat, oder die sich als unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauchs von → Suchtgiften erweist (§ 142 ASVG).

Erkrankungen oder Verletzungen, die typischerweise auf Trunkenheit (zB durch Sturz oder durch Verkehrsunfall des alkoholisierten Versicherten) folgen, führen demnach zu einem Leistungsausschluss.

In diesen Fällen gebührt den im Inland wohnenden bedürftigen → Angehörigen, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend vom Versicherten bestritten wurde und sie an der Ursache der → Versagung nicht schuldhaft beteiligt waren, die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte.

S. 493Innerhalb des Zeitraums, für den das Krankengeld aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung der Arbeitsverhinderung versagt wurde, besteht auch kein Anspruch auf → Entgeltfortzahlung. (mr/so)

Tuberkulose

Tuberkulose ist eine bakterielle Infektionskrankheit, die durch verschiedene Arten von Mykobakterien verursacht wird und beim Menschen am häufigsten die Lungen befällt. Bei Auftreten von Tuberkulose gebühren daher aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege. Da es sich hierbei um eine ansteckende Krankheit handelt, muss das Ausbrechen der Krankheit angezeigt werden. Von den Medikamenten zu deren Behandlung darf keine Rezeptgebühr eingehoben werden. (mr/so)

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