Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 266K
Kaiserschnittentbindung
Bei Kaiserschnittentbindungen gebührt das → Wochengeld für acht Wochen vor der voraussichtlichen → Entbindung sowie bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung (§ 162 ASVG, § 102a GSVG).
Im Anschluss an das Wochengeld kann jedoch bei Vorliegen des Versicherungsfalles der → Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die entsprechende Versicherungsleistung erfolgen. Auch ist die an sich begrenzte → Anstaltspflege für längstens zehn Tage anlässlich der Mutterschaft durch das Hinzutreten des neuen Versicherungsfalles verlängerungsfähig.
Das Wochengeld ist im Fall einer Kaiserschnittentbindung auch dann für die Dauer von zwölf Wochen nach der Entbindung zu gewähren, wenn es sich um eine → Totgeburt handelt. (cgs)
Kalendermonat
→ Beitragszeitraum nach ASVG ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 ASVG). Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen, ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen die Beiträge bemessen bzw abgerechnet wurden. Bei → geringfügiger Beschäftigung hingegen ist Beitragszeitraum ein Kalenderjahr. Beginnt oder endet eine Versicherung und damit auch die Beitragsleistung innerhalb eines B...