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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 516V

Väterfrühkarenz

Einem Vertragsbediensteten nach dem VBG ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der → Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des → Beschäftigungsverbotes der Mutter unter Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen ein Frühkarenzurlaub zu gewähren (sogenannter „Papamonat“). Voraussetzung ist, dass er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (§ 29o VBG). Während dieser Zeit besteht die Pflichtversicherung weiter (§ 11 Abs 3 lit b ASVG). Die Beiträge zur Sozialversicherung sind zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen (§ 53 Abs 2 ASVG). Als allgemeine → Beitragsgrundlage gilt der Betrag, der auf den die Dauer des Frühkarenzurlaubes entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor dem Frühkarenzurlaub entfallen ist (§ 47 lit a ASVG).

Die Möglichkeit des Frühkarenzurlaubes für Väter besteht auch für Landes-Vertragsbedienstete, wenn durch entsprechendes Landesgesetz eine dem § 29o VBG entsprechende Bestimmung geschaffen wurde. Eine Reihe von Landesgesetzen sieht diese Möglichkeit bereits vor. (ez)

Veränderliche Werte

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine → Aufwertungszahl, eine → Höchstbeitr...

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