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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 207G

Gebietskrankenkasse

Soweit dazu kein anderer Versicherungsträger berufen ist (Betriebskrankenkassen, → Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau etc) sind die Gebietskrankenkassen zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem ASVG zuständig (§ 26 ASVG, siehe auch → Krankenversicherungsträger). Für jedes Bundesland ist eine Gebietskrankenkasse mit der entsprechenden fachlichen Zuständigkeit errichtet.

Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw in Ermangelung eines solchen nach dem → Wohnsitz (§ 30 ASVG).

Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. (mr/so)

Gebrechen

Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen Gebrechen, welche die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit oder die Fäh...

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