Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 1A
Abfertigung
Die Abfertigung ist beitragsfrei, wenn sie als Vergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG). Beitragsfrei ist nicht nur die gesetzliche Abfertigung, sondern auch eine freiwillige Abfertigung. Wenn der Dienstgeber aus irgendwelchen Gründen bereit ist, eine Abfertigung zu bezahlen, obwohl er vom Gesetz her nicht zu einer Abfertigungszahlung verpflichtet ist, es sich somit um eine freiwillige Abfertigung handelt, ist auch diese Abfertigung beitragsfrei. Das Gleiche gilt, wenn eine Mischabfertigung bezahlt wird, wenn zB der Dienstgeber über das gesetzliche Ausmaß der Abfertigung hinaus aus besonderen Gründen eine freiwillige Abfertigung gewährt. Beides zusammen ist beitragsfrei unabhängig davon, ob die Abfertigung auf einmal oder in Teilbeträgen bezahlt wird.
Auch ohne gesetzliche Verpflichtung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Entgeltbestandteile, die nach Voraussetzung und Höhe Ähnlichkeit mit dem in der Rechtsordnung herausgearbeiteten Typus der gesetzlichen Abfertigung haben, sind begrifflich Abfertigungen, und zwar in dem Sinn, dass ihre Grundlage nicht die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringende Arbeits...