Handbuch Einlagenrückzahlung
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 106Einleitung
Die Abwicklung, also die Liquidation der unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Steuerpflichtigen, die ihre Auflösung beschlossen haben, ist im Körperschaftsteuerrecht durch § 19 Abs 1–6 KStG gesondert geregelt; für alle anderen Körperschaften sind gemäß § 19 Abs 7 KStG die Bestimmungen des EStG und die sonstigen Vorschriften des KStG anzuwenden. Darüber hinaus ist für umgründungsbedingte Beendigungen einer Körperschaft § 20 KStG zu beachten.
Im Einkommensteuerrecht ist der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung in § 27 Abs 6 Z 3 EStG gesondert erfasst.
Die Regelungen des § 4 Abs 12 EStG betreffen Einlagenrückzahlungen und offene Gewinnausschüttungen von Körperschaften. Gemäß § 15 Abs 4 EStG sind die Bestimmungen im außerbetrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden.
Im Folgenden wird untersucht, in welchem Verhältnis diese Regelungen zueinander stehen, wobei im Wesentlichen auf Kapitalgesellschaften eingegangen wird.
2. Liquidation der Gesellschaft
Liquidation ist die Auflösung und Abwicklung der unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften nach § 19 KStG. Unter § 7 Abs 3 KStG fallen:
Körperschaften, die aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind (...