Festschrift Roman Leitner
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 4121. Einleitung und Problemaufriss
Seit der großen Strafprozessreform 2004 (BGBl I 19/2004) sind der österreichischen Strafprozessordnung in deren § 1–17 sog „Allgemeine Verfahrensgrundsätze“ vorangestellt. Einer der dort ausdrücklich normierten Grundsätze (wenngleich natürlich schon seit jeher von Relevanz) ist das sog rechtliche Gehör gem § 6 StPO. Basierend auf dieser Bestimmung hat der Beschuldigte
das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken […]. Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.
Diese Bestimmung geht in ihrem Wortlaut sehr weit, letztendlich auch deutlich weiter, als dieses Recht in der Praxis oftmals den betroffenen Personen, insbesondere im Ermittlungsverfahren, tatsächlich eingeräumt wird. Der vorliegende Festschriftbeitrag möchte sich mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen des rechtlichen Geh...