Festschrift Roman Leitner
1. Aufl. 2022
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S. 3341. Einleitung
Im Jahre 1969 wurde das Bankgeheimnis in Österreich erstmals gesetzlich normiert. Diskrete Geldveranlagungen hatten jedoch in Österreich schon eine viel längere Tradition in der Form der anonymen Konten. Zwar wurden diese mit der Übernahme der Reichsdeutschen Abgabenordnung (§ 163 AO) verboten, aber im Jahre 1948 wieder zugelassen. Dies sollte nach dem zweiten Weltkrieg dazu dienen, das Vertrauen potentieller Anleger zurückzugewinnen, und es war das Ziel, Bargeld – das damals vor allem auf den florierenden Schwarzmärkten verdient wurde – wieder dem heimischen Kapitalmarkt zuzuführen. Damit ergab sich das Bankgeheimnis aus der faktischen Unmöglichkeit, eine Auskunft zu erteilen, da oftmals gar keine Aufzeichnungen vorhanden waren. Der volkswirtschaftliche Nutzen der Anonymität war offensichtlich. Eine Kapitalflucht inländischen Vermögens ins Ausland wurde verhindert und es kam zudem zu einem Kapitalzufluss aus dem Ausland nach Österreich. Zeitgleich zeigten sich die Nachteile dieser Regelung. Die Anonymität machte es unmöglich, die Verkürzung von Steueransprüchen nachzuweisen.
Heute ist das Bankgeheimnis samt seiner Durchbrechungsmöglichkeiten in § 38 BWG normiert. Als im Jahre 2000 die...