Festschrift Roman Leitner
1. Aufl. 2022
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S. 3041. System der verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz
1.1. Allgemeines
Das österreichische Finanzstrafrecht sieht je nach Schwere des begangenen Finanzvergehens unterschiedliche Zuständigkeiten für deren Ahndung vor, nämlich einerseits die Finanzstrafbehörden und andererseits das Gericht. Die Abgrenzung hinsichtlich dieser Zuständigkeiten richtet sich grundsätzlich danach, wie hoch der für die Strafdrohung maßgebliche Wertbetrag ist (strafbestimmender Wertbetrag).
Für Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen gelten nach § 195 Abs 1 FinStrG die Bestimmungen der StPO. Die Finanzstrafbehörden werden bei der Aufklärung und Verfolgung dieser Finanzvergehen im Dienste der Strafrechtspflege tätig, sie haben die bei allgemein gerichtlich zu ahndenden Straftaten der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Das Ermittlungsverfahren ist von der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft zu führen.
Ob die Ahndung eines Finanzvergehens dem Gericht oder der Finanzstrafbehörde zukommt, ist laut OGH nicht bloß eine Frage der prozessualen Zuständigkeit, sondern eine des materiellen Rechts.
1.2. Materiellrechtliche Abgrenzungskriterien
Die Abgrenzung d...