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Achatz/Brandl/Kert (Hrsg)

Festschrift Roman Leitner

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4629-9

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Festschrift Roman Leitner (1. Auflage)

S. 1221. Vorbemerkung

Die Abs 1 und 2 des § 22 FinStrG gehören seit BGBl 1975/335 dem Rechtsbestand an. Gemäß Abs 1 sind, wenn über Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen gesondert von denen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen. Abs 2 bestimmt, dass, wenn ein Finanzvergehen auf betrügerische Weise oder durch Täuschung begangen worden ist, nur das Finanzvergehen zu bestrafen ist. Mit BGBl I 57/2004 wurde mit Abs 3 eine Subsidiaritätsklausel in diese Norm eingefügt, weil häufig ein enger Zusammenhang zwischen Finanzvergehen und Urkunden- oder Beweismitteldelikten besteht und deswegen „sowohl bei eintätigem als auch bei mehrtätigem Zusammentreffen nur die Finanzvergehen strafbar sein“ sollten. 2010 wurde mit § 39 FinStrG (FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 2010/104) der neue Tatbestand des Abgabenbetrugs geschaffen. Mit dem Abgabenbetrug wollte der Gesetzgeber „vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem betragsqualifizierten schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung“ bewehren und die unbefriedigende „privilegierte strafrechtliche Sanktionierung von...

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