Praxishandbuch WEG I Wohnungseigentumsgesetz
1. Aufl. 2023
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1. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat im Bewusstsein für die weite Verbreitung von wirtschaftlichen und zwischenmenschlichen Spannungsmomenten innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften in § 36 WEG Regelungen für den Ausschluss einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen.
Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers soll demnach immer dann möglich sein, wenn ein Eigentümer die ihn gegenüber der Eigentümergemeinschaft treffenden Pflichten beharrlich verletzt oder wichtige Interessen anderer Wohnungseigentümer durch die Nutzung gravierend beeinträchtigt.
Die Ausschlussklage nach § 36 WEG ist als Gegenstück zur Teilungsklage bei schlichten Miteigentümergemeinschaften zu sehen.
Die Regelungen zum Ausschluss eines Wohnungseigentümers und die Spruchpraxis der Gerichte dazu sind für den Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit eine gewisse Gratwanderung. Zum einen muss es Wohnungseigentümern möglich sein, einen anderen Wohnungseigentümer, der seine Pflichten beharrlich und auf schwerwiegende Weise verletzt, durch ein ordentliches Verfahren „loszuwerden“. Zum anderen muss der Anwendungsbereich dieses Ausschlussverfahrens so eng gefasst sein, dass ein Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft, der S. 146letztlich auch m...