Die umsatzsteuerliche Organschaft
1. Aufl. 2018
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S. 404. Rechtsfolgen der Organschaft
Sind sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UStG erfüllt, stellen die Organgesellschaft und der Organträger umsatzsteuerlich ein einheitliches Unternehmen dar. Die Organgesellschaft tritt sodann als Folge ihrer nunmehrigen steuerlichen Unselbstständigkeit in die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers. Daher sind – ähnlich wie bei der aus der früheren Rechtsprechung stammenden Rechtsfigur der Unternehmereinheit – die Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen diesen beiden Gesellschaften als sog Innenumsätze nicht steuerbar. Das Gleiche gilt jedoch auch für Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen Organgesellschaften desselben Organkreises.
Ob für gegenseitige Leistungen innerhalb des Organkreises Rechnungen gestellt werden, ist für deren Nichtsteuerbarkeit unbedeutend. Werden allerdings Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt, so sei nach Rechtsprechung des VwGH kein Anwendungsfall des § 11 Abs 14 UStG gegeben, da mangels eines vom Lieferer unterschiedlichen Unternehmers kein für eine Rechnung iSd § 11 UStG erforderlicher Rechnungsempfänger vorliege. Dieser Auffassung folgen sowohl die Finanzverwaltung als auch die herrschende Meinung in der Literatur. Derartige u...