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Die umsatzsteuerliche Organschaft
Pirklbauer

Die umsatzsteuerliche Organschaft

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3947-5

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Die umsatzsteuerliche Organschaft (1. Auflage)

S. 110Anhang: Checkliste für die Praxis

Hinweis: Diese Checkliste dient als Hilfestellung für die tägliche Beratungspraxis und zur ersten Einschätzung, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen. Sie ersetzt jedoch keine genaue Einzelfallprüfung.


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CHECKLISTE ZUR UMSATZSTEUERLICHEN ORGANSCHAFT
Voraussetzungen iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG
JA
NEIN
Es liegen mindestens zwei (rechtlich selbstständige) Unternehmen iSd UStG vor
Mindestens ein Unternehmen (Organgesellschaft) ist eine Kapitalgesellschaft (zB GmbH, AG) oder eine kapitalistische Personengesellschaft (zB GmbH & Co KG)
Das andere Unternehmen (Organträger) hält die Mehrheit der Stimmrechte (> 75 % bzw > 50 %) an der Organgesellschaft
Es besteht ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Organträger und Organgesellschaft, dh, die beiden Unternehmen ergänzen sich einander (zB Steuerberatungskanzlei und Lohnverrechnungs- bzw Buchhaltungs-GmbH)
Es besteht die Möglichkeit der Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aufgrund organisatorischer Maßnahmen (zB verbindliche Konzernrichtlinien oder Personalunion auf Geschäftsführungs- bzw auf Vorstandsebene)
Rechtsfolgen, wenn 5 x „JA“ (= Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG)
Sämtliche umsatzsteuerlichen Sachverhalte sind dem Organträger zuzurechnen. Die Umsätze und Vorsteuern der Organgesellschaft sind nunmehr vom Organträger in seiner Umsatzsteuererklärung und in seinen monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen zu berücksichtigen. Die Organgesellschaft kann jedoch weiterhin Zusammenfassende Meldungen abgeben, sofern ihr eine eigene UID-Nr zugeteilt wurde.
Leistungsverflechtungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen der Organgesellschaft und denen des Organträgers sind nicht steuerbare Innenleistungen. Werden hierfür Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt, so kommt es nicht zur Steuerschuld gem § 11 Abs 14 UStG. Derartige Rechnungen sind somit umsatzsteuerlich unbeachtlich.

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