Praxishandbuch Urheberrecht
3. Aufl. 2022
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S. 29110. Die Leistungsschutzrechte
Das UrhG schützt neben dem Werk an sich auch die Leistungen von ausübenden Künstlern, Veranstaltern, Fotografen, Rundfunkunternehmen und Tonträgerherstellern sowie von Herstellern von Presseveröffentlichungen. Wir sprechen in diesem Zusammenhang von Leistungsschutzrechten. Es handelt sich um gesetzliche Ausschlussrechte. Auch in diesem Kontext hat die Digitalisierung und die Verbreitung von Social-Media zahlreiche neue Phänomene mit sich gebracht, denen das klassische „Leistungsschutzrecht“ nicht immer gewachsen erscheint: Youtuber, TikToker, Instagrammer und Influencer sowie E-Sportler. Wer von ihnen genießt wofür Leistungsschutz?
10.1. Die Rechte der ausübenden Künstler
Mit dem Begriff ausübender bzw darstellender Künstler verbinden wir seit jeher künstlerische Darbietungen natürlicher Personen, wie Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer etc. Daran knüpfen sowohl internationale urheberrechtliche Konventionen als auch das UrhG an, welches diesen Personen ein Leistungsschutzrecht an ihrer Darbietung zuerkennt.
Wie verhält es sich aber, wenn statt natürlicher Personen nunmehr (deren) Avatare eine künstlerische Darbietung zum besten geben?
Im Mai 2022 hat „ABBA Voyage...